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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung (krankheitsbedingte) – negative Gesundheitsprognose

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Landesarbeitsgericht Köln
Az: 11 Sa 632/06
Urteil vom 18.05.2007

Leitsätze:
1. Unterschiedliche Erkrankungen können den Schluss auf eine gewisse Krankheitsanfälligkeit des Arbeitnehmers zulassen und damit eine negative Prognose begründen (wie BAG, Urteil vom 10.11.2005 – 2 AZR 44/05, AP Nr. 42 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit).
2. Vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, sich beim Arbeitnehmer nach dessen Gesundheitszustand zu erkundigen (im Anschluss an BAG, Urteil vom 17.06.1999 – 2 AZR 639/88, AP Nr. 37 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; a. A. ArbG Berlin, Urteil vom 25.03.1976 – 26 Ca 210/75, DB 1976, 2072). 3. Die Durchführung eines sog. betrieblichen Eingliederungsmanagements i. S. von § 84 Abs. 2 SGB IX ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die krankheitsbedingte Kündigung eines nicht schwerbehinderten Arbeitnehmers.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.01.2006 – 8 Ca 2436/05 – abgeändert:
a) Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 25.02.2005 nicht zum 31.05.2005, sondern erst zum 30.06.2005 aufgelöst worden ist.

b) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen, arbeitgeberseitigen Beendigungskündigung, das Bestehen eines Weiterbeschäftigungsanspruchs, die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte sowie die hilfsweise arbeitgeberseitig begehrte Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Die am 28.07.1963 geborene, nicht verheiratete Klägerin war seit dem 01.05.1999 bei der Beklagten als IT-Spezialistin beschäftigt und wurde seit dem 01.01.2003 in der Abteilung Qualitätsmanagement der Niederlassung Renten Service der Beklagten in K eingesetzt. Ihr Bruttomonatsverdienst betrug zuletzt 4.384,11 €.

Im Jahre 2001 war die Klägerin vom 30.01. bis zum 01.02., vom 09.03. bis zum 11.03., vom 02.05. bis zum 11.05., vom 18.05. bis zum 05.06., vom 11.06. bis zum 23.07. sowie vom 27.07. bis zum 14.08. insgesamt 66 Arbeitstage bzw. 97 Kalendertage arbeitsunfähig erkrankt. Im Jahre 2002 war sie am 2[…]


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