AG Hamburg – Az.: 40a C 426/11 – Urteil vom 05.04.2012
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger verlangt die geräumte Herausgabe einer Mietwohnung wegen Eigenbedarfs.
Die Beklagte ist seit dem 01.09.1986 Mieterin einer im Hause … belegenen 41 m² großen Dachgeschosswohnung. Der Kläger ist im Jahre 2000 als Vermieter in das Mietverhältnis eingetreten.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.10.2010 kündigte der Kläger das Mietverhältnis zum 31.07.2011 wegen Eigenbedarfes.
In dem Kündigungsschreiben in welchem die Anschrift des Klägers … geführt wird, heißt es zur Begründung: „Unser Mandant benötigt die Wohnung, um sei selbst zu bewohnen. Derzeit wohnt unser Mandant in einer im Hause seiner Mutter befindlichen Einliegerwohnung. Die Mutter unseres Mandanten will das Haus verkaufen, weshalb die Einliegerwohnung ebenfalls geräumt herauszugeben ist. Ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung ist nicht zu verkaufen, wenn die Einliegerwohnung von dem Sohn der ursprünglichen Eigentümerin bewohnt wird. Unser Mandant ist darüber hinaus auch nicht Eigentümer anderer Immobilien in Hamburg, so dass sein Wunsch in der in seinem Eigentum stehenden und von Ihnen gemieteten Wohnung zu wohnen, nachvollziehbar und insbesondere auch begründet ist. Hier ist auch zu berücksichtigen, dass die von Ihnen gemietete 2-Zimmer-mit einer Größe von ca. 48 m² auch dem Wohnbedarf unseres Mandanten, der einen 1-Personen-Haushalt führt, entspricht.“ (Anlage K 2).
Die Beklagte widersprach der Kündigung mit Schreiben vom 30.05.2011 und 24.08.2011 (Anlagen K 3, K 4).
Der Kläger trägt vor, er wohne noch bei seiner Mutter in der Einliegerwohnung des Einfamilienhauses …. Ein Einfamilienhaus sei mit einer vermieteten Einliegerwohnung nicht wirtschaftlich verwertbar (Zeugnis: …, Sachverständigengutachten). Der Kläger legt eine handschriftliche Erklärung seiner Mutter vom 14.12.2012 vor. Hieri[…]