AG Schöneberg, Az.: 106 C 117/15, Urteil vom 13.08.2015
1. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin als Mieterin des Hauses T. Straße. 21a, B. die teilweise Untervermietung eines Zimmers samt Mitbenutzung von Bad und Küche an Herrn T. R., bisher wohnhaft T. Str. 35b, B. zu gestatten.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des von beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Mit Vertrag vom 23.10.2010 vermietete der Beklagte an die Klägerin ab dem 1.1.2011 eine 4 Zimmer-Wohnung zu Wohnzwecken im Reihenhaus T. Straße. 21a, B. mit einer Wohnfläche von ca. 80 qm. Die ursprüngliche monatliche Nettomiete betrug 385,- € nebst Betriebskostenvorschüssen in Höhe von 60,- €, und Heizkostenvorschüssen von 95,- €. Derzeit beträgt die monatliche Nettomiete 462,- € nebst Betriebskostenvorschüssen in Höhe von 169,- € und Heizkostenvorschüssen in Höhe von 95,- €.
Die Klägerin lebt in der Wohnung mit ihren beiden Kindern; sie ist allein erziehende Mutter. Bereits zu Beginn des Mietverhältnisses erhielt sie für die Kinder Leistungen vom Jobcenter, da der Vater keinen Unterhalt zahlt; die Miete wurde von dem Sozialamt getragen. Mit Wirkung zum Juni 2015 wurde die Leistung des Sozialamts derart gekürzt, dass die Bruttomiete in Höhe von 100,- € monatlich nicht mehr von dem Sozialamt getragen wird.
Mit Schreiben vom 20.1.2015 erbat die Klägerin von dem Beklagten die Erlaubnis zur Untervermietung eines Zimmers an Herrn T. R. nebst Mitbenutzung des Bades und der Küche und begründete dieses mit ihrer finanziellen Situation ab Juni 2015. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 7 f d. A. verwiesen.
Die Klägerin erwartet Untermieteinkünfte von 200,- € monatlich. Sie ist bereit, einen angemessenen Untervermietungszuschlag an den Kläger zu entrichten.
Die Klägerin behauptet, sie sei Mieterin der Wohnung im Erdgeschoss und 1. OG sowie des Dachbodens; ihre Mutter, die in dem gleichen Haus im Souterrain wohne, habe eine abgeschlossene Wohnung mit eigenem Eingang. Nach einem Leerstand von einem Jahr sei der Beklagte an sie und ihre Mutter herangetreten und habe ihnen die Anmietung mittels zwei getrennter Mietverträge angetragen. Sie selber würde 32 Stunden pro Woche arbeiten und eine Erwerbsunfähigkeitsrente beziehen. Herr T. R. sei 57 Jahre alt, ein[…]