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Regressanspruch Kfz-Haftpflichtversicherung gegen Versicherungsnehmer – § 72a Abs. 1 Nr. 4 GVG

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Ein harmloser Blechschaden – oder Versicherungsbetrug in großem Stil? Eine Versicherung witterte einen vorgetäuschten Unfall und fordert nun das Geld zurück. Doch bevor der Fall überhaupt vor Gericht verhandelt werden kann, entbrennt ein Streit um die Zuständigkeit. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 UH 9/25 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: KG Berlin
  • Datum: 03.04.2025
  • Aktenzeichen: 2 UH 9/25
  • Verfahrensart: Beschluss zur Bestimmung des zuständigen Gerichts (Spruchkörperbestimmung nach § 36 ZPO)
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht (Kfz-Haftpflicht), Zivilprozessrecht (Gerichtszuständigkeit)

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine Kfz-Haftpflichtversicherung. Sie fordert Geld vom Beklagten zurück, das sie wegen eines angeblich von ihm vorgetäuschten Unfalls an einen Dritten gezahlt hat.
  • Beklagte: Der Versicherungsnehmer der Klägerin. Er wehrt sich gegen die Rückzahlungsforderung und hat Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid eingelegt.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Eine Kfz-Versicherung (Klägerin) zahlte Geld (5.002,15 Euro) an einen angeblichen Unfallgegner ihres Versicherungsnehmers (Beklagter). Die Versicherung glaubt, der Unfall war nur vorgetäuscht (fingiert) und verlangt das Geld vom Beklagten zurück. Nachdem der Beklagte Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid einlegte, landete der Fall beim Landgericht Berlin II. Dort stritten sich zwei verschiedene Kammern (Abteilungen des Gerichts – Zivilkammer 23 und Zivilkammer 50) darum, wer für den Fall zuständig ist: die Kammer für Versicherungssachen oder die Kammer für Verkehrsunfallsachen (speziell für vorgetäuschte Unfälle laut Geschäftsverteilungsplan). Dieser Zuständigkeitsstreit wurde dem Kammergericht Berlin zur Entscheidung vorgelegt.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging nicht um die Frage, ob der Unfall tatsächlich vorgetäuscht war, sondern darum, welche Abteilung (Zivilkammer) des Landgerichts Berlin II für die Verhandlung dieses Falles zuständig ist.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass die allgemeinen Zivilkammern des Landgerichts Berlin II für den Fall zuständig sind (Funktionelle Zuständigkeit).
  • Begründung: Das Kammergericht musste entscheiden, weil sich zwei Kammern des Landgerichts für unzuständig erklärt hatten (§ 36 ZPO). Der Streit drehte sich darum, ob der Fall unter die spezielle Zuständigkeit für Versicherungssachen oder für (vorgetäuschte) Verkehrsunfallsachen fällt, wie im Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts geregelt. Das Kammergericht bestimmte die allgemeinen Zivilkammern als zuständig.
  • Folgen: Der Rechtsstreit über die Rückzahlung des Geldes wird nun vor einer der allgemeinen Zivilkammern des Landgerichts Berlin II weitergeführt.

Der Fall vor Gericht


Zuständigkeit bei Klage wegen fingiertem Unfall: Versicherer gegen Versicherungsnehmer

In einem Beschluss vom 03. April 2025 (Az.: 2 UH 9/25) hat das Kammergericht Berlin eine wichtige Entscheidung zur internen Zuständigkeit am Landgericht Berlin II getroffen. Es ging um die Frage, welche Abteilung (Kammer) des Gerichts für einen Streit zwischen einer Kfz-Haftpflichtversicherung und ihrem Versicherungsnehmer zuständig ist, wenn die Versicherung Geld zurückfordert, weil sie von einem vorgetäuschten Verkehrsunfall ausgeht. Das Gericht entschied, dass hierfür die allgemeinen Zivilkammern und nicht spezialisierte Kammern zuständig sind….


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