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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebsunterbrechungsversicherung – Voraussetzungen einer bedingungsgemäßen Krankheit

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OLG Sachsen, Az.: 4 U 66/15

Die Berufung der Beklagten gegen das am 07. September 2015 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 5.981,31 €.
Gründe
I.

Die Beklagte wendet sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung einer Entschädigungsleistung an die Klägerin auf der Grundlage einer zwischen den Parteien bestehenden Betriebsunterbrechungs-Versicherung.

Für die als selbstständige Zahnärztin tätige Klägerin besteht bei der Beklagten gemäß dem Versicherungsschein vom 14. Dezember 2009 mit Änderungen vom 29. April 2012 und 10. August 2012 seit dem 5. Januar 2010 eine Betriebsunterbrechungs-Versicherung, der die Allgemeinen Bedingungen für die Betriebsunterbrechungs-Versicherung für freiberuflich und selbstständig Tätige (ABFT 1995) zugrunde liegen. Gemäß Art. 1 Ziffer 1 ABFT 1995 ersetzt die Beklagte, soweit eine gänzliche oder teilweise Unterbrechung des versicherten Betriebes durch einen Sach- oder Personenschaden verursacht wird, den dadurch entstehenden Unterbrechungsschaden. Art. 1 Ziffer 3.1 ABFT 1995 definiert den Personenschaden als völlige (100%ige) Arbeitsunfähigkeit der den Betrieb verantwortlich leitenden Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen.

Art. 1 Ziffer 3.1.2 ABFT 1995 hat folgenden Wortlaut:

Krankheit ist ein nach dem allgemeinen anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft anormaler körperlicher oder geistiger Zustand.

Der Versicherungsschutz erstreckt sich nur auf Krankheiten, die während der Dauer des Versicherungsvertrages entstehen.

Art. 2 Ziffer 4. ABFT 1995 bestimmt:

Vom Versicherungsschutz ausgenommen ist ein Unterbrechungsschaden aufgrund einer Krankheit, die vor Versicherungsbeginn entstanden, bzw. eines Unfalles, der vor Versicherungsbeginn eingetreten ist.

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer der Höhe nach unstreitigen Entschädigungsleistung von restlichen 5.981,31 €, nachdem die Beklagte vorgerichtlich einen Betrag in Höhe von 6.024,14 € an die Klägerin gezahlt hatte.

Die Klägerin leidet an einer Nierenbeckenabgangsstenose rechts, wegen der sie sich Anfang Mai 2014 wegen zunehmender Beschwerden in ambulante ärztliche Behandlung begeben hatte. Am 28. Mai 2014 stellte sie sich im Universitätsklinikum H. vor. Der ursprünglich später vorgesehene […]


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