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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrerlaubnisentziehung – Erstkonsum von Cannabis

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OVG NRW
Az: 16 E 1202/13
Beschluss vom 11.03.2014
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 30. Oktober 2013 geändert.
Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt beigeordnet.
Außergerichtliche Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Dem Kläger, der nach den von ihm dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, ist für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
1. Zwar teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass im Fall des Klägers, der mit der Fahrt vom 14. März 2013 offensichtlich gegen das sog. Trennungsgebot (vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung) verstoßen hat, nach derzeitigem Erkenntnisstand auch von einem gelegentlichen Cannabiskonsum auszugehen ist. Nach ständiger Senatsrechtsprechung erlaubt es die Verkehrsteilnahme unter der Einwirkung von Cannabis grundsätzlich, auf eine mehr als einmalige, gleichsam experimentelle Cannabiseinnahme zu schließen, wenn der auffällig gewordene Fahrerlaubnisinhaber einen solchen Vorgang zwar behauptet, die Umstände des angeblichen Erstkonsums aber nicht konkret und glaubhaft darlegt. Es ist in hohem Maße unwahrscheinlich, dass ein Fahrerlaubnisinhaber bereits kurz nach einem experimentellen Erstkonsum, also ohne hinlängliche Erfahrung mit den Wirkungen dieses Rauschmittels, ein Kraftfahrzeug führt und dabei trotz der bekannt geringen polizeilichen Kontrolldichte im Straßenverkehr auch noch polizeiauffällig wird. Die Unwahrscheinlichkeit eines solchen Gesche[…]


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