Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Tariffähigkeit umstritten – Aussetzung des Verfahrens

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Bundesarbeitsgericht
Az: 3 AZB 30/07
Beschluss vom 28.01.2008

In Sachen hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 28. Januar 2008 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten werden der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 2. Juli 2007 – 16 Ta 107/07 – sowie der Beschluss des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 14. Februar 2007 – 3 Ca 888/06 – aufgehoben.

Gründe:
I. Die Parteien streiten darüber, ob das vor dem Arbeitsgericht Osnabrück geführte Verfahren – 3 Ca 888/06 – nach § 97 Abs. 5 ArbGG iVm. § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG bis zur Erledigung eines Beschlussverfahrens zur Feststellung der Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (im Folgenden: CGZP) auszusetzen ist bzw. ausgesetzt werden kann.

Der Kläger war bei der Beklagten, einem Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen, auf Grund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 18. August 2006 tätig. Das Arbeitsverhältnis war zunächst bis zum 30. Oktober 2006 befristet. Der Arbeitsvertrag lautet auszugsweise wie folgt:

㤠1 Vertragsgegenstand/Tarifanwendung

4. Auf das Arbeitsverhältnis finden die für den Arbeitgeber einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Dies sind zur Zeit zwischen der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA und dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e.V. abgeschlossenen Tarifverträge (Manteltarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag, Entgelt-Tarifvertrag und Beschäftigungssicherungstarifvertrag). Im Falle eines Verbandswechsels des Arbeitgebers gelten die Bestimmungen der dann einschlägigen Tarifwerke. Für den Fall, dass ein Firmentarifvertrag abgeschlossen wird, gilt dessen Inhalt. Soweit die nachfolgenden Regelungen mit den Bestimmungen der in Bezug genommenen Tarifverträge wörtlich übereinstimmen, dient dies der besseren Verständlichkeit dieses Vertrages; Wortlautwiederholungen tariflicher Bestimmungen sind demnach nur deklaratorisch. Ausgenommen hiervon ist § 12 (Geltendmachung und Ausschluss von Ansprüchen) dieses Vertrages; diese Regelung wirkt konstitutiv. Soweit die Regelung dieses Vertrages den in Bezug genommenen Tarifverträgen derzeit oder zukünftig widersprechen sollten, gelten vorrangig die jeweils maßgeblichen tariflichen Bestimmungen. Dies gilt nicht, soweit die Tarifverträge eine Abweichung ausdrücklich zulassen od[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv