Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass die Durchstreichungen im Testament einer verstorbenen Frau als Widerrufshandlung zu werten sind und somit der Antrag des Lebensgefährten auf einen Erbschein abgelehnt wird. Die Kosten des Verfahrens wurden ihm auferlegt. Die Angelegenheit hinsichtlich der Erbscheinsanträge der Brüder bleibt weiterhin offen.
→ Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 33 Wx 73/23
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das handschriftliche Testament der Erblasserin vom 07.03.2020 wurde durch die großflächigen Durchstreichungen auf allen Seiten widerrufen.
Die Erblasserin befand sich bis zu ihrem Tod im Besitz des Testaments und Dritte hatten keinen Zugriff darauf.
Es ist auszuschließen, dass die Durchstreichungen von Dritten vorgenommen wurden.
Die Vermutung, dass die Erblasserin die Streichungen in Widerrufsabsicht vornahm, wurde nicht widerlegt.
Die Behauptung, die Erblasserin habe die Durchstreichungen nur vorgenommen, um ein neues Testament zu errichten, ließ sich nicht belegen.
Der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1 auf Anerkennung als Alleinerbe wurde folglich zurückgewiesen.
Testament widerrufen: Durchstreichungen als Widerrufshandlung?
(Symbolfoto: LivDeco /Shutterstock.com)
Ein Testament ist ein wichtiges Rechtsdokument, das die letzten Willenswünsche einer Person festlegt. Es regelt, was nach dem Tod mit dem persönlichen Vermögen und Besitz geschehen soll. Dabei gibt es verschiedene Formen des Testaments, darunter das handschriftliche Testament, das ganz oder teilweise von der erblassenden Person selbst verfasst wird.
Im Laufe der Zeit kann es jedoch vorkommen, dass eine Person ihren letzten Willen ändern oder sogar widerrufen möchte. Dafür gibt es gesetzlich geregelte Möglichkeiten, wie etwa das Erstellen eines neuen Testaments oder die Vernichtung oder Veränderung des bestehenden Dokuments.
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