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Aus- und Fortbildungsmaßnahme – Rückzahlungsvereinbarung – zulässige Bindungsdauer

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Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 11 Sa 63/21 – Urteil vom 11.08.2021

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 08.12.2020 – 1 Ca 1396/20 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Fortbildungskosten.

Die Beklagte war seit dem 07.03.2017 bei Klägerin als Pflegkraft beschäftigt, zuletzt in leitender Funktion eines Teams der Wohngemeinschaft Köln.

Im Zeitraum 14.01.2019 bis 04.06.2019 hat die Klägerin an 25 Arbeitstagen an einer Weiterbildungsmaßnahme zur Pflegeexpertin teilgenommen. Anlässlich dieser Fortbildung haben die Parteien unter dem 14.01.2019 eine Weiterbildungsvereinbarung abgeschlossen, die u. a. vorsieht, dass der Arbeitgeber die Kosten der Fortbildung übernimmt und die Beklagte sinngemäß verpflichtet ist, wenn sie innerhalb von 24 Monaten nach Abschluss der Weiterbildung das Arbeitsverhältnis kündigt, ohne dass dies auf vertragswidriges Verhalten des Arbeitgebers beruht, nach einer monatlichen Staffelung die Kosten in Höhe von bis zu 5.000,00 EUR zu erstatten. Wegen der Einzelheiten der Weiterbildungsvereinbarung vom 14.01.2019 wird auf Bl. 5 ff. d. A. verwiesen.

Nach Beendigung der Fortbildung hat die Klägerin an die Beklagte eine Leitungszulage von 200,00 EUR brutto monatlich gezahlt.

Nachdem die Beklagte das Arbeitsverhältnis am 11.09.2019 zum 15.10.2019 gekündigt hat, nimmt die Klägerin die Beklagte auf Erstattung von Ausbildungskosten in Höhe von 4.400,00 EUR in Anspruch.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 08.12.2020 (Bl. 48 ff. d. A.) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Rückzahlungsklausel aus dem von der Klägerin vorformulierten Weiterbildungsvertrag benachteilige die Beklagte unangemessen. Dies folge daraus, dass bei einer Fortbildungsdauer von 25 Arbeitstagen in der Regel eine Bindung von maximal einem Jahr statthaft sei. Die Beklagte habe aufgrund der Ausbildung keine überdurchschnittlichen Vorteile erlangt, etwa in Form eines formalisierten, anerkannten Abschlusses oder einer besonders hohen Qualifikation. Zudem sei die Rückzahlungsklausel mangels Transparenz unwirksam, denn nach dem Wortlaut sei nicht klar, ob hinsichtlich der Berechnung der Bindungsdauer auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung oder der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzustellen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, […]


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