Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat in einem Rechtsstreit zwischen einem Arbeitgeber und einem ehemaligen Arbeitnehmer den Streitwert auf über eine Million Euro festgesetzt. Dabei ging es um Kündigungen, Wettbewerbsverbote und Schadensersatzansprüche aufgrund von Kundenabwerbung. Das Gericht folgte bei der Bewertung den Vorschlägen der Streitwertkommission und berücksichtigte die wirtschaftlichen Interessen beider Parteien.
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✔ Kurz und knapp
Der Arbeitgeberanspruch auf Unterlassung der Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers ist mit der Hälfte der jährlichen Gewinneinbuße zu bewerten.
Der Auskunftsanspruch ist nicht gesondert zu bewerten, da er in einem Stufenverhältnis zum Schadensersatzanspruch steht.
Der Schadensersatzanspruch wegen Kundenvermittlung an Wettbewerber ist mit dem vierfachen Jahresschaden zu bewerten.
Der Jahresschaden ist angemessen mit 200.000 € anzusetzen.
Die Bewertung des Kundenverlustschadens auf acht Jahre lässt sich nicht aus der Argumentation der Parteien herleiten.
Der Widerklageantrag auf Zahlung von 164.015 € ist mit diesem Betrag zu bewerten.
Für das Verfahren ergibt sich ein Gegenstandswert von 1.017.996,99 €.
Der überschießende Vergleichsmehrwert beträgt 1.036.060,84 €.
Konkurrenztätigkeit von Arbeitnehmern: Arbeitgeber kann Schadensersatz fordern
Wenn ein Arbeitnehmer während des bestehenden Arbeitsverhältnisses für einen Konkurrenzbetrieb tätig wird, kann der Arbeitgeber rechtliche Schritte einleiten. Grundlage hierfür können vertragliche Wettbewerbsverbote oder gesetzliche Bestimmungen sein. Der Arbeitgeber hat in solchen Fällen verschiedene Möglichkeiten, um die unerlaubte Konkurrenztätigkeit zu unterbinden und den dadurch entstandenen Schaden ersetzt zu bekommen.
Vor allem die Frage, wie hoch der Schaden zu beziffern ist und wie dieser im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu bemessen ist, ist oft komplex. Gerichte müssen hier sorgfältig abwägen, um einerseits die berechtigten Interessen des Arbeitgebers zu schützen, andererseits aber auch die Rechte des Arbeitnehmers angemessen zu berücksichtigen.
Das nachfolgende Urteil befasst sich eingehend mit diesen Fragen und liefert wertvolle Erkenntnisse zum Umgang mit Konkurrenztätigkeit von Arbeitnehmern.