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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – fiktive Schadensabrechnung – Stundensätze der Reparaturfirma

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AG Gummersbach
Az: 1 C 598/06
Urteil vom 06.02.2007

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 2.122,43 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.05.2006 abzüglich am 12.12.2006 gezahlter 1.022,22 Euro sowie nicht anrechenbare vorgerichtliche Gebühren in Höhe von 68,68 Euro zu zahlen; im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin zu 1) verlangt von der Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 15.01.2006. Die Einstandspflicht der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Von dem Reparaturschaden auf Basis des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. pp. in Höhe von netto 7.396,59 Euro ersetzte die Beklagte indes einen Betrag in Höhe von 938,88 Euro nicht. Auch die Umsatzsteuer auf die Reparaturkosten in Höhe von 1.020,22 Euro wurde zunächst nicht bezahlt, ebenso wenig die Kosten für ein Nachtragsgutachten des Sachverständigen pp. in Höhe von 163,33 Euro. Den Gesamtbetrag in Höhe von 2.122,43 Euro hat die Klägerin zu 1) zunächst klageweise geltend gemacht.

Nachdem die Beklagte nach Rechtshängigkeit einen Betrag in Höhe von 1.022,22 Euro gezahlt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Ferner machen die Kläger vorgerichtliche nichtanrechenbare Rechtsanwaltkosten in Höhe von 68,68 Euro geltend.

Die Kläger zu 2) behauptet, er habe durch den Unfall eine HWS- Distorsion erlitten und verweist auf einen von Dr. pp. ausgefüllten Fragebogen (BI. … ff d.A.)

Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 2.122,43 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.05.2006 abzüglich am 12.12.2006 gezahlter 1.022,22 Euro, an den Kläger zu 2) 200,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.05.2006 sowie an beide als Gesamtgläubiger nichtanrechenbare vorgerichtliche Geb[…]


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