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Verkehrsunfall – Schadensminderungspflicht – Verwertung eines finanzierten Unfallfahrzeugs

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Das Amtsgericht Bad Neustadt entschied, dass der Kläger nach einem Verkehrsunfall Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 4.382,76 € hat. Der Kläger hatte keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht begangen, indem er das Fahrzeug zum ermittelten Restwert verkaufte. Kosten für An- und Abmeldung sowie Standgebühren sind erstattungsfähig, ein Anspruch auf Erstattung des Restbenzins besteht jedoch nicht.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 C 162/22 ➔


✔ Kurz und knapp

Der Geschädigte darf sein Unfallfahrzeug zum vom Sachverständigen ermittelten Restwert veräußern, ohne vorher ein Angebot der Versicherung abwarten zu müssen.
Die Finanzierungsbank als Eigentümerin muss keine Restwertangebote einholen, da sie kein Fahrzeughändler ist.
An- und Abmeldekosten sowie Standgebühren für das Ersatzfahrzeug sind erstattungsfähig.
Der Wert des Resttankinhalts ist nicht gesondert erstattungsfähig, da es zum Eigentum des Geschädigten gehört.
Die Beklagte muss die Differenz zwischen reguliertem Betrag und Wiederbeschaffungsaufwand nebst weiteren Nebenkosten zahlen.
Das Angebot der Beklagten muss nicht berücksichtigt werden, da zuvor bereits ein Kaufvertrag abgeschlossen wurde.
Der Geschädigte muss keine Möglichkeiten zur Schadenminderung prüfen, wenn er nicht Fahrzeughändler ist.
Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht liegt nicht vor, da zumutbare Verwertung erfolgte.


Schadensminderungspflicht bei Verkehrsunfällen: Was gilt es zu beachten?
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