Das Amtsgericht Bad Neustadt entschied, dass der Kläger nach einem Verkehrsunfall Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 4.382,76 € hat. Der Kläger hatte keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht begangen, indem er das Fahrzeug zum ermittelten Restwert verkaufte. Kosten für An- und Abmeldung sowie Standgebühren sind erstattungsfähig, ein Anspruch auf Erstattung des Restbenzins besteht jedoch nicht.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 C 162/22 ➔
✔ Kurz und knapp
Der Geschädigte darf sein Unfallfahrzeug zum vom Sachverständigen ermittelten Restwert veräußern, ohne vorher ein Angebot der Versicherung abwarten zu müssen.
Die Finanzierungsbank als Eigentümerin muss keine Restwertangebote einholen, da sie kein Fahrzeughändler ist.
An- und Abmeldekosten sowie Standgebühren für das Ersatzfahrzeug sind erstattungsfähig.
Der Wert des Resttankinhalts ist nicht gesondert erstattungsfähig, da es zum Eigentum des Geschädigten gehört.
Die Beklagte muss die Differenz zwischen reguliertem Betrag und Wiederbeschaffungsaufwand nebst weiteren Nebenkosten zahlen.
Das Angebot der Beklagten muss nicht berücksichtigt werden, da zuvor bereits ein Kaufvertrag abgeschlossen wurde.
Der Geschädigte muss keine Möglichkeiten zur Schadenminderung prüfen, wenn er nicht Fahrzeughändler ist.
Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht liegt nicht vor, da zumutbare Verwertung erfolgte.
Schadensminderungspflicht bei Verkehrsunfällen: Was gilt es zu beachten?
Verkehrsunfälle gehören leider zum Alltag auf unseren Straßen. Wenn ein solcher Unfall passiert, stehen Geschädigte oft vor komplizierten rechtlichen Fragen. Dabei geht es häufig um die Regulierung des entstandenen Schadens. Zentral ist hier die sogenannte Schadensminderungspflicht des Geschädigten. Das bedeutet, dass er verpflichtet ist, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden stellt sich oft die Frage, wie der Geschädigte das Unfallfahrzeug am besten verwerten kann. Dabei ist insbesondere relevant, ob der Geschädigte vor dem Verkauf Angebote der Versicherung einholen muss. Auch die Behandlung von Restwertelementen, wie dem Resttankinhalt, kann rechtliche Konflikte aufwerfen. In einem konkreten Urteil hatte ein Gericht nun die Frage zu en[…]