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Anhaltspunkte für vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung

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Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung: Ausführliche Gerichtsanalyse und Urteilsdeutung
In dem Gerichtsurteil (Az.: 60 OWi – 262 Js 333/20 – 185/20) vom 14.08.2020, verhandelt vom Amtsgericht Schwelm, wurde der Beschuldigte wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldstrafe von 2.000,00 EUR verurteilt. Die wesentliche rechtliche Frage des Falles drehte sich um den Vorsatz, mit dem die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 60 OWi – 262 Js 333/20 – 185/20 >>>

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Anklage und Verteidigung
Der Angeklagte wurde mit einer Geschwindigkeit von 106 km/h in einer 60 km/h-Zone erwischt. Nach Abzug eines Toleranzwerts von 4 km/h betrug die vorwerfbare Geschwindigkeitsüberschreitung 102 km/h. Der Angeklagte räumte ein, das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Messung gefahren zu haben, widersprach jedoch dem Ausmaß der Überschreitung und äußerte Zweifel an der Genauigkeit des verwendeten Messverfahrens.
Beweisführung und Beweisaufnahme
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Messung korrekt durchgeführt wurde und die Geschwindigkeitsüberschreitung feststeht. Dies wurde durch das Beweisfoto, das dem Gericht vorgelegt wurde, unterstrichen. Darüber hinaus gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Vernehmung des Messbeamten zusätzliche Erkenntnisse gebracht hätte. Ein seitens der Verteidigung vorgebrachtes Privatgutachten konnte das Gericht nicht überzeugen, da die darin getroffenen Aussagen im Widerspruch zu den offiziellen Stellungnahmen des Physikalisch-Technischen Bundesamts (PTB) standen.
Urteil des vorsätzlichen Vergehens
In Bezug auf den Vorwurf der vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung überzeugte das Gericht die Argumentation, dass der Angeklagte angesichts der gut sichtbaren Verkehrsschilder und der deutlichen verkehrsbedingten Umgebung (einschließlich Warnbarken) sich der erlaubten Geschwindigkeitsbegrenzung bewusst gewesen sein musste.
Ahndung der Ordnungswidrigkeit
Die Regelstrafe für eine derartige Ordnungswidrigkeit beläuft sich auf 160,00 EUR, die bei vorsätzlichem Handeln auf 320,00 EUR verdoppelt wird. Aufgrund des überdurchschnittlichen Einkommens des Betroffenen wurde jedoch eine höhere Geldbuße von 2.000,00 EUR verhängt. Das zuständige Gericht wies auch die Anwendung eines Fahrverbots ab, da es der Meinung war, dass die gewünschten Auswirkungen des Fahrverbots durch die hohe Geldstrafe erreicht werden k[…]


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