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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebsübergang – Unterrichtung – Schadensersatz

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BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 8 AZR 1116/06
Urteil vom 31.01.2008

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 31. Juli 2006 - 16 Sa 2222/05 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch des Klägers.
Der Kläger war seit 2. März 1992 als Spezialfacharbeiter bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Die Beklagte unterhielt in S einen Betrieb zur Herstellung von Fertigbauteilen. Ab dem Jahre 2003 betrieb sie wegen defizitärer Entwicklung der Fertigteilherstellung die Veräußerung des S Betriebes. Nachdem Übernahmeverhandlungen mit der M G GmbH (im Folgenden: M G) und der finnischen Unternehmensgruppe C erfolglos geblieben waren, führte die Beklagte im Mai 2004 Gespräche mit dem Betriebsrat über eine Schließung des Werkes in S. Im Zuge dieser Verhandlungen leitete die Beklagte dem Betriebsrat den Entwurf eines Sozialplanes zu, der auch die Gründung einer Beschäftigungsgesellschaft vorsah. Nach diesem Sozialplan hätte dem Kläger im Falle einer betriebsbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung iHv. 10.042,20 Euro zugestanden. Gleichzeitig schaltete die Beklagte die Bundesagentur für Arbeit ein.
Am 17. Mai 2004 fand eine Besprechung zwischen Mitgliedern des Betriebsrates, der Bundesagentur für Arbeit und der Beschäftigungsgesellschaft statt. Gegen Mittag dieses Tages erklärten Vertreter der Beklagten dem Betriebsrat, dass ein Käufer für das S Werk gefunden worden sei, welcher die Arbeitsplätze erhalten werde. Verhandlungen über einen Sozialplan und Interessenausgleich seien daher nicht mehr erforderlich. Am selben Tage teilte die Beklagte in einer Betriebsversammlung ihren Mitarbeitern mit, die M G habe die Absicht, den Betrieb in S schnellstmöglich, voraussichtlich zum 1. Juli 2004 zu übernehmen.
Am 13. Mai 2004 hatte die Creditreform der Beklagten eine Bonitätsauskunft bezüglich der M G erteilt. Diese beinhaltete einen Bonitätsindex von 208.
In einer weiteren Betriebsversammlung am 3. Juni 2004 stellten Mitarbeiter der Beklagten zusammen mit dem Hauptgesellschafter und dem Geschäftsführer der M G dieses Unternehmen vor und teil[…]


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