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Verurteilung wegen Vollrausches – volle Schuldfähigkeit bis zu Schuldunfähigkeit

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KG Berlin – Az.: (4) 161 Ss 65/20 (86/20) – Beschluss vom 10.06.2020

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Januar 2020 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.
Gründe
I.

1. Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten, dem die Amtsanwaltschaft Berlin mit Anklageschrift vom 8. Januar 2019 zwei Vergehen der Sachbeschädigung und der vorsätzlichen Körperverletzung vorgeworfen hatte, mit Urteil vom 23. Mai 2019 wegen fahrlässigen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

Zur Person des Angeklagten hat das Amtsgericht ausgeführt, dass dieser seit etwa zehn bis zwölf Jahren alkoholkrank sei. In der Zeit vom Jahr 2016 bis zum Jahr 2018 habe er eine ambulante Therapie gemacht, an der er einmal wöchentlich teilgenommen habe. In dieser Zeit habe er nach eigenen Angaben keinen Alkohol getrunken. Am Tattag sei es zu einem Rückfall gekommen.

Das Amtsgericht hat der Verurteilung die folgenden Feststellungen zugrunde gelegt (Text wie im Original):

„Vorgeschichte

Am 29.08.2018 begann der Angeklagte – der wie er wusste, alkoholkrank ist und zu dem Zeitpunkt seit 2016 ‚trocken‘ war – aus ungeklärtem Grund im Laufe des Nachmittags, obwohl seine damals sieben und zehn Jahre alten Kinder bei ihm in der Wohnung waren, Bier zu trinken. Aufgrund des Alkoholkonsums geriet der Angeklagte, der jedenfalls einmal zuvor, nämlich in der Zeit vom 12.12.2015 bis 13.12.2015 eine Straftat im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hatte und deswegen wegen Vollrausches am 14.06.2017 rechtskräftig verurteilt worden war, nicht ausschließbar sowie für ihn vorhersehbar und vermeidbar in einen Rauschzustand.
Tatgeschehen
Gegen 21.30 Uhr des vorgenannten Tages belästigte der zu diesem Zeitpunkt bereits ersichtlich alkoholisierte Angeklagte – nachdem er außer Bier noch hochprozentige Alkoholika zu sich genommen hatte – die Zeugen Ho, Z und R, die sich an einem Tisch in der Außengastronomie vor der Kneipe ‚Zur E‘ in B.n über einem Laptop sitzend befanden. Er beleidigte diese – obwohl er sie nicht kannte und kein ersichtlicher Anlass bestand – lautstark und entfernte sich trotz mehrfacher Bitte der Zeugen nicht. Als diese aufgrund des aggressiven Auftretens des Angeklagten beabsichtigten, sich in das Innere der Gaststätte zu begeben, […]


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