Gericht bestätigt: Abschleppen von Falschparkern auf Carsharing-Plätzen zulässig
Fahrzeuge, die unberechtigt auf Carsharing-Parkplätzen parken, dürfen auch ohne vorliegende Behinderung anderer abgeschleppt werden, um die Verfügbarkeit dieser Flächen für berechtigte Nutzer sicherzustellen; dies bestätigte das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 20.02.2024 (Az.: 14 K 491/23), indem es die Klage einer Fahrzeughalterin gegen die Kosten eines Abschleppvorgangs abwies.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Carsharing-Parkplätze sind speziell für Carsharing-Fahrzeuge reserviert, und nicht berechtigte Fahrzeuge können ohne konkrete Behinderung anderer abgeschleppt werden.
Das Vertrauen der Benutzer von Carsharing-Diensten auf die Verfügbarkeit dieser Parkflächen rechtfertigt das Abschleppen unberechtigt parkender Fahrzeuge.
Die Klage einer Fahrzeughalterin gegen die Abschleppkosten wurde abgewiesen, da das Parken ihres Fahrzeugs auf einem Carsharing-Platz als Verkehrsverstoß angesehen wurde.
Das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme und der erhobenen Kosten.
Eine spezifische Behinderung durch das falsch geparkte Fahrzeug muss nicht nachgewiesen werden.
Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der exklusiven Nutzung von Carsharing-Parkplätzen zur Förderung des Carsharings und des Umweltschutzes.
Das Urteil betont, dass die Verhältnismäßigkeit des Abschleppens auch ohne konkrete Verkehrsbehinderung gegeben ist.
Ermessensfehler bei der Gebührenfestsetzung für das Abschleppen wurden vom Gericht nicht festgestellt.
Carsharing-Platz unberechtigt genutzt
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