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Anordnung der Befreiung eines Vorerben in Testament

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OLG München – Az.: 31 Wx 39/18 – Beschluss vom 09.01.2019

1. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts München – Nachlassgericht – vom 11.12.2017 aufgehoben.

2. Das Nachlassgericht wird angewiesen, den Erbschein vom 26.5.2017 einzuziehen.

3. Außergerichtliche Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erstattet.
Gründe
I.

Der in zweiter Ehe verheirate Erblasser ist am 30.12.2016 verstorben. Die erste Ehe endete durch Scheidung, aus dieser Ehe gingen die Beteiligte zu 2 (= Beschwerdeführerin) und der am Beschwerdeverfahren nicht beteiligte Sohn F.H. hervor.

Die Beteiligte zu 1 ist die zweite Ehefrau des Erblassers, der Beteiligte zu 3 deren Sohn.

Der Erblasser errichtete am 19.10.2015 ein Testament, in dem es auszugsweise heißt:

„Mein Testament

Ich G.J.H. geb. … in M. verfüge als meinen letzten Willen folgendes;

Meine Ehefrau soll Alleinerbin werden.

Nach ihrem hoffentlich späten Ableben, soll der Besitz an V. [= Beschwerdeführerin] + R. [= Beteiligter zu 3] je zur Hälfte übergehen….

[Eigenhändige Unterschrift des Erblassers]“

Das Nachlassgericht hat am 26.5.2017 einen Erbschein erteilt, der die Beteiligte zu 1 als Vorerbin ausweist, die von den gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen befreit ist.

Dagegen erhob die Beteiligte zu 2 am 18.8.2017 Beschwerde. Sie ist der Ansicht, es handele sich um eine nicht befreite Vorerbschaft.

Das Nachlassgericht hat die Beschwerde gegen den erteilten Erbschein als Anregung auf Einziehung des Erbscheins behandelt und ist dieser Anregung mit Beschluss vom11.12.2017 nicht nachgekommen. Es stützt seine Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass nicht nur die leibliche Tochter des Erblassers als Nacherbin bedacht ist, sondern auch der Sohn der zweiten Ehefrau, was dafür spreche, dass die Position der Ehefrau gestärkt werden sollte.

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 4.1.2018.

Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus einer erst teilweise abbezahlten eigengenutzten Immobilie im Wert von ca. 570.000 €, bei der noch ca. 185.000 € offen sind.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Die Beschwerde vom 4.1.2018 ist zulässig, soweit Verfahrensgegenstand die Entscheidung des Nachlassgerichts ist, den Erbschein vom 26.5.2017 nicht einzuziehen.

Die Beschwerde ist auch begründet.

Im Gegensatz zum Nachlassgericht ist der Senat der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Einziehung des Erbscheins gemäß § 2361 BGB vorliegen, weil der Erbschein vom 26.5.2017 unrichtig ist.

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