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Beginn der Verjährung von Arzthaftungsansprüchen

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Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 1 W 37/13 – Beschluss vom 02.07.2014

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 7. Juni 2013 – 16 O 8/13 – wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage zur Geltendmachung von Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung der Haftung für künftige Schäden unter dem Aspekt der Arzthaftung.

Sie befand sich im Jahr 2006 wegen einer erneuten Schwangerschaft in gynäkologischer Behandlung in der Gemeinschaftspraxis der Antragsgegnerinnen. Nach einer Vorstellung in der St. E. Klinik in S. wurde die Antragstellerin am 29. November 2006 in der Praxis der Antragsgegnerinnen untersucht. Eine Folgeuntersuchung wurde am 1. Dezember 2006 durchgeführt. Am 2. Dezember 2006 begab sich die Antragstellerin, nachdem sie zuvor in der o.g. Klinik war, in das DRK-Krankenhaus in S.. Dort wurde eine Operation eingeleitet. Das Kind war verstorben.

Mit Schreiben vom 5. Januar 2007 (Bl.47 d.A.) machten die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin Ansprüche geltend. Am 6. Januar 2009 wurde Strafanzeige erstattet. Ein durch die Ermittlungsbehörde eingeholtes Gutachten lag am 14. Februar 2011 vor. Das Ermittlungsverfahren gegen die Antragsgegnerinnen wurde eingestellt.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, etwaige Ansprüche seien nicht verjährt. Erst nach Vorlage des Gutachtens im Ermittlungsverfahren habe die Kenntnis vorgelegen, dass unzureichende CTG-Untersuchungen gefertigt wurden und damit ein (grober) Befunderhebungsfehler vorliege.

Mit Beschluss vom 7. Juni 2013 hat das Landgericht Saarbrücken den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Der Durchsetzbarkeit etwaiger Ansprüche der Antragstellerin stehe die erhobene Verjährungseinrede entgegen.

Hiergegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Die Akten der Staatsanwaltschaft Saarbrücken 7 Js 101/09 waren beigezogen.

II.

Symbolfoto: Von Elvira Koneva /Shutterstock.com

Die gemäß […]


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