D&O-Versicherung deckt Kosten für Strafverteidigung
Die Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung zur Übernahme der Verteidigungskosten im Rahmen einer D&O-Versicherung für strafrechtliche Ermittlungen gegen den Kläger wurde abgewiesen; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Es wurde bestätigt, dass der Kläger Anspruch auf vorläufige Leistungen aus der Versicherung hat, da die Einleitung des Strafverfahrens als Versicherungsfall gilt und die Beklagte keine wirksamen Einwände gegen die Deckung vorbringen konnte.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Der Kläger hat Anspruch auf Deckung der Verteidigungskosten im Rahmen einer D&O-Versicherung für strafrechtliche Ermittlungen.
Die Berufung der Beklagten gegen die Entscheidung des Landgerichts wurde abgewiesen; die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Die Versicherung hatte die Deckungszusage erteilt, weshalb sie sich nicht auf das Fehlen eines Versicherungsfalles berufen kann.
Eine arglistige Verletzung der Unterrichtungsobliegenheiten durch den Kläger liegt nicht vor.
Die Versicherungssumme steht dem Kläger zur Verfügung, da eine anteilige Leistungspflicht nach § 109 VVG im Kontext der vorläufigen Deckung nicht anwendbar ist.
Konflikte mit dem Gesetz sind für Unternehmen riskant
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