Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Ferienhausvermittler – Haftung für Mängel

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

AG Düsseldorf – Az.: 43 C 205/16 – Urteil vom 03.11.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
(Symbolfoto: VH-studio/Shutterstock.com)

Der Kläger buchte über die von der Beklagten betriebene Internetseite B ein von dem Anbieter X angebotenes Ferienhaus für den Zeitraum 25.07 – 08.08.2015 zu einem Gesamtpreis von EUR 3.018,00. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift Bezug genommen. Im Rahmen der Buchung akzeptierte der Kläger die AGB der Beklagten (Anlage B1) und bestätigte deren Kenntnisnahme. Ohne eine solche Bestätigung kann eine Buchung über die Website der Beklagten nicht erfolgen.

Die AGB sind mit „Vermittlungsbedingungen der B GmbH“ überschrieben. In ihnen heißt es einleitend:

„Die B GmbH vermittelt den Abschluss von Verträgen für Ferienunterkünfte, Flüge und Mietwagen zwischen Kunden und Vermietern / Veranstaltern / Fluggesellschaften. Die B GmbH ist nur Vermittler und kein Veranstalter, vertritt die Anbieter in der Anbahnung und Abschluss von Verträgen.“

Auch wurde der Kläger in der Buchungsbestätigung der Beklagten darauf hingewiesen, dass durch die Beklagte lediglich eine Vermittlung der Objekte erfolge.

Bei seiner Ankunft stellte der Kläger diverse Mängel an dem Ferienhaus fest. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Klageschrift sowie die E-Mail vom 11.08.2016 (Anlage K 1) verwiesen.

Der Kläger zeigte die Mängel vor Ort an, wobei er erst am 04.08.2015 jemanden erreichte.

Mit E-Mail vom 11.08.2015 (Anlage K 1) begehrte der Kläger von der Beklagten u.a. die Rückzahlung des hälftigen Gesamtpreises in Höhe von EUR 1.505,00.

Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger seine Forderung weiter.

Er ist der Ansicht, die Beklagte sei zum Ausgleich seiner Forderungen verpflichtet, insbesondere sei sie nicht als bloße Vermittlerin der Reiseleistungen anzusehen, da sie auf ihre Vermittlerrolle nicht hinreichend hinweise. Auch entfalte sie durch[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv