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Altersteilzeit im Blockmodell – Anspruch auf Gewährung

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VG Koblenz
Az: 6 K 375/06.KO
Urteil vom 19.09.2006

In dem Verwaltungsrechtsstreit w e g e n Gewährung von Altersteilzeit hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2006 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell.
Der am … 1950 geborene Kläger ist Beamter der Beklagten und Leiter des dortigen Fachbereichs 5. Er stellte am 7. September 2004 einen Antrag auf Gewährung der Altersteilzeit – Blockmodell ab 55 – gemäß § 80 b des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz – LBG –, den er mit Schreiben vom 7. Juli 2005 wiederholte. Mit Bescheid vom 1. September 2005 lehnte die Beklagte – Fachbereich 1 – Personal – den Antrag ab und führte zur Begründung aus, zusammen mit dem Personalrat sei eine generelle Regelung für die Alterteilzeit erarbeitet und genehmigt worden. Danach könnten Beamte zwölf Monate vor Erreichen des 60. Lebensjahres einen Antrag auf Gewährung von Altersteilzeit – im Blockmodell – stellen. Auch vor dem 60. Lebensjahr könne Altersteilzeit in Anspruch genommen werden, wenn von dem Leiter der Verwaltungseinheit erklärt werde, dass die Stelle zukünftig ersatzlos gestrichen werde. Die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Altersteilzeit seien noch nicht erfüllt.

Der Kläger legte am 7. September 2005 Widerspruch ein und führte aus, es sei nicht geprüft worden, ob seine Stelle zukünftig gestrichen werden könne. Wenn die Fachbereiche 7 und 5 verschmolzen würden, sei dies möglich. Die Dezernentin des Klägers, Frau Bürgermeisterin F., teilte in einer E-Mail vom 20. Oktober 2005 auf Anfrage dem Leitungsbüro mit: „Derzeit könnte ich aus fachlichen Gründen einer Zusammenlegung beider Fachbereiche nicht das Wort reden. … In 5 Jahren, wenn nach einer bewilligten Altersteilzeit, Herr K. aus dem aktiven Dienst ausscheidet, wird dies vermutlich anders zu bewerten sein. … Fazit: Derzeit halte ich eine Verlagerung der Aufgaben des FB 5 nicht für machbar, sondern plädiere für eine Beibehaltung der jetzigen Zuordnung. Nach dem Ausscheiden von Herrn K. im Wege der Altersteilzeit halte ich eine Neuorganisation der Aufgaben für möglich.“

Der Oberbürgerm[…]


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