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Berufsunfähigkeitsversicherung – Leistungsklage bei Klage auf Feststellung des Fortbestandes

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OLG Stuttgart: Mutwillige Doppelklage zur Berufsunfähigkeit gescheitert
In einem Rechtsstreit um Berufsunfähigkeitsleistungen lehnte das OLG Stuttgart die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine separate Leistungsklage ab, da bereits ein Verfahren bezüglich des Fortbestands desselben Versicherungsvertrags anhängig ist, wobei das Gericht die separate Klage als mutwillig und unnötig kostensteigernd erachtete. Die Entscheidung beruht auf der Einschätzung, dass die Klageanträge im bereits laufenden Verfahren hätten geltend gemacht werden können, wodurch eine effizientere und kostengünstigere Rechtsverfolgung möglich gewesen wäre.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 8 W 444/24 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das OLG Stuttgart wies die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurück, weil die beabsichtigte separate Leistungsklage als mutwillig erachtet wurde, da bereits ein Verfahren zum Fortbestand des Vertrages läuft.
Eine Klageerweiterung im bestehenden Verfahren wäre kostengünstiger und effizienter gewesen, weshalb die separate Klage unnötige Kosten verursachen würde.
Die Entscheidung betont die Notwendigkeit einer wirtschaftlichen und sachorientierten Prozessführung, die Doppelklagen vermeidet und somit die Ressourcen des Gerichts und der Staatskasse schont.
Die beabsichtigte Klage bezieht sich auf Leistungsansprüche aus einem Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag, deren Geltendmachung in einem bereits anhängigen Verfahren möglich gewesen wäre.
Die Mutwilligkeit einer Klage ergibt sich, wenn kein sachlicher Grund für die Durchführung separater Verfahren vorliegt und dadurch höhere Kosten entstehen.
Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der Verfahrenseffizienz und der Kostenminimierung im Justizsystem.
Das Urteil stützt sich auf die Rechtsprechung zur Mutwilligkeit im Sinne des § 114 Abs. 1 ZPO und betont die Pflicht zur wirtschaftlichen Prozessführung.
Es besteht keine Kostenentscheidung gemäß § 127 Abs. 4 ZPO, und die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.


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