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Kündigung Landpachtvertrag wegen Zahlungsverzug

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Ungewissheit über Zahlungspflicht.
Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 3 U 53/19 – Beschluss vom 17.03.2020

1. Auf die Berufung des Beklagten zu 3. wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 8.03.2019 dahingehend abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

2. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Wert des Berufungsverfahrens: 21.256,17 €
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt von den Beklagten zu 1. bis 3. die Herausgabe und Räumung eines Pachtgrundstücks in …, von den Beklagten zu 1. und 2. darüber hinaus die Zahlung von Nutzungsentschädigung für das Grundstück.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Pachtgrundstücks in W…, … Straße mit einer Größe von ca 1.040 m². Mit der Verwaltung ist die …gesellschaft W… betraut, deren Mitarbeiterin die Zeugin S… ist. Am 27.01.1983 schlossen die Beklagten zu 1. und 2. gemeinsam mit der bereits im Jahr 2009 wieder ausgeschiedenen Ehefrau des Beklagten zu 1. einen Nutzungsvertrag über das Grundstück mit der Klägerin, in dessen § 4 unter anderem Folgendes vereinbart ist:

„Der Nutzer ist berechtigt, während der Laufzeit des Vertrages bei Vorliegen der Zustimmung des Verpächters den Bungalow zu verkaufen. Der Käufer tritt mit allen Rechten und Pflichten in den Nutzungsvertrag ein“.

Auf dem Grundstück errichteten die Beklagten zu 1. und 2. einen Bungalow.

Am 22.03.2013 schloss der Beklagte zu 1. mit dem Beklagten zu 3. einen Kaufvertrag über die Baulichkeiten. Zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr 2014, nach dem Vortrag der Beklagten am 02.08.2014, wurde der Kaufvertrag nochmals unter Beteiligung des Beklagten zu 2. geschlossen. Mit Datum vom 30.06.2015 kündigten die Beklagten zu 1. und 2. den Nutzungsvertrag und teilten in dem Kündigungsschreiben mit, dass Nachfolger und Käufer der Beklagte zu 3. sei. Das Kündigungsschreiben wurde der Zeugin S… persönlich in einem Termin am 07.07.2015 übergeben. Diese veranlasste, dass der Beendigungszeitpunkt des Vertrages auf den 31.12.2015 abgeändert wurde.

Nach dem 07.07.2015 unterbreitete die Klägerin dem Beklagten zu 3. ein Angebot auf Abschluss eines neuen Pachtvertrages zu g[…]


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