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Auflassungsvormerkung – Bewilligungsbefugnis des Insolvenzverwalters

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OLG Bamberg: Keine Anerkennungspflicht ausländischer Insolvenzverfahren in Deutschland
In einem Fall vor dem OLG Bamberg ging es um die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung eines Grundbuchamts, welche die Bewilligungsbefugnis von Insolvenzverwaltern bezüglich der Eintragung einer Auflassungsvormerkung in Frage stellte; das Gericht entschied, dass das Grundbuchamt die Anerkennung des ausländischen Insolvenzverfahrens nicht fordern kann und hob die Zwischenverfügung auf.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 8 W 2/15 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das OLG Bamberg hob eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf, die von den Insolvenzverwaltern der M. Limited den Nachweis der Anerkennung eines ausländischen Insolvenzverfahrens verlangte, um eine Auflassungsvormerkung einzutragen.
Die Entscheidung stellt klar, dass die Anerkennung eines ausländischen Insolvenzverfahrens im Inland grundsätzlich gegeben ist, ohne dass ein gesondertes Anerkennungsverfahren nötig ist.
Das Gericht wies darauf hin, dass das Grundbuchamt nicht die Durchführung eines Anerkennungsverfahrens durch ein deutsches Insolvenzgericht fordern kann, um die Bewilligungsbefugnis der Insolvenzverwalter zu prüfen.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss wurde zugelassen, da die Frage der Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren im Grundbuchverfahren von grundsätzlicher Bedeutung ist.
Es wird betont, dass die Anerkennung als Vorfrage in jedem einzelnen Fall zu prüfen ist, ohne dass es eines Exequaturverfahrens bedarf.
Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Praxis der Grundbuchämter im Umgang mit ausländischen Insolvenzverfahren und die Rechte der Insolvenzverwalter bei der Veräußerung von Grundstücken.
Zudem werden Hinweise zur weiteren Verfahrensweise und zur Prüfung der Zuständigkeit des ausländischen Gerichts gegeben.
Die Kostenentscheidung bleibt aus, da kein Bedarf für eine Kostenerstattung erkennbar ist, und der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.


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