Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Unbefristeter Nachscheidungsunterhalt

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OLG Hamm
Az.: 10 UF 150/99
Verkündet am 29. März 2000
Vorinstanz: AG Recklinghausen – Az.: 43 F 216/98

OBERLANDESGERICHT HAMM
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
Der 10. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 2000 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen – das am 18. Mai 1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen – Az.: 43 F 216/98 – teilweise geändert und so neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin folgenden nachehelichen Unterhalt zu zahlen:
für die Zeit von März bis Dezember 1998 monatlich 1.112,00 DM, davon 883,00 DM Elementarunterhalt und 229,00 DM Altersvorsorge;
für die Zeit von Januar bis März 1999
monatlich 1.1,71, 00 DM, davon 930,00 DM Elementarunterhalt und
241,00 DM Altersvorsorgeunterhalt;
für die Zeit von April 1999 bis März 2000 monatlich 1.166, 00 DM, davon 934,00 DM Elementarunterhalt und 232,00 DM Altersvorsorgeunterhalt;
für die Zeit von April bis Dezember 2000 monatlich, 1.457,00 DM, davon 1.261,00 DM Elementarunterhalt und 196,00 DM Altersvorsorgeunterhalt
und für die Zeit von Januar 2001 bis Dezember 2002 monatlich 1.440,00 DM, davon 1.154,00 DM Elementarunterhalt und 286,00 DM Altersvorsorgeunterhalt.
Die rückständigen Beträge sind sofort zu zahlen, die künftig fällig werdenden Monatsbeträge jeweils im Voraus bis zum Dritten eines jeden Monats.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen:
Die Kosten des gesamten Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 .Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:
Die am 12. April 1990 geschlossene, kinderlos gebliebene Ehe der Parteien ist seit dem, 20. Februar 1998 rec[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv