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Provisionsvorschüsse – Rückzahlung

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 11 Sa 686/06
Urteil vom 21.12.2006

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 01.08.06 – Aktz. 3 Ca 818/06 – wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 12.485,36 nebst Zinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB jährlich hieraus seit dem 08.04.2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Im vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin die Rückzahlung von Provisionsvorschüssen.

Der Kläger war bei der Beklagten im Zeitraum vom 01.01.2002 bis zum 30.11.2002 tätig. Dem Vertragsverhältnis lag zunächst der Mitarbeitervertrag vom 18.07.2001 (Anlage K 1 zur Klageschrift vom 28.11.2005) sowie sodann der W-Consultant-Vertrag vom 11.02.2002 (vgl. Anlage K 2 zur Klageschrift) zugrunde.

Das Vertragsverhältnis der Parteien endete nach Kündigung des Beklagten einvernehmlich mit Ablauf des 30.11.2003.

Gemäß § 6 Abs. 1 des Consultant-Vertrages erhielt der Beklagte von der Klägerin eine erfolgsbezogene Vergütung in Form von Provisionen.

Während der Beschäftigungsdauer erzielte der Beklagte Provisionen in Höhe von insgesamt 1.338,12 Euro.

Die Klägerin zahlte an den Beklagten tatsächlich in dem Zeitraum Januar bis Juni 2002 Provisionszuschüsse in Höhe von jeweils 2.800,00 Euro aus. Im Juli 2002 sowie August 2002 wurden an den Beklagten Provisionsvorschüsse in Höhe von 2.400,00 Euro und 2.591,49 Euro ausgezahlt. In den Monaten September und Oktober 2002 zahlte die Klägerin an den Beklagten jeweils 2.600,00 Euro aus, im Monat November 2002 1.040,04 Euro.

Zum 30.11.2002 belief sich der von der Klägerin an den Beklagten geleisteten Provisionsvorschuss, der nicht durch erzielte Provisionen zum Ausgleich gebracht worden war, auf 24.613,33 Euro.

In § 6 Ziffer 10 des Consultant-Vertrages, auf den im Übrigen vollinhaltlich Bezug genommen wird, findet sich folgende Regelung:

„Im Falle seines Ausscheidens ist der Consultant verpflichtet, 50 % eines noch bestehenden Provisionsvorschuss-Saldos zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsanspruch wird mit Ausscheiden des Consultants fällig. Er ist nach Fälligkeit mit 3 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen.“

§ 6 Ziffer 11 des Con[…]


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