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Oberlandesgericht München
Az: 24 U 384/10
Urteil vom 03.03.2011

In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatzes erlässt das Oberlandesgericht München – 24. Zivilsenat – auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2011 folgendes Endurteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Memmingen vom 12.05.2010 geändert.
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 36.000,– Euro und weiteren Schadensersatz in Höhe von 716,89 Euro, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.01.2008, zu zahlen.
2. Die Beklagten werden desweiteren verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.761,08 Euro zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen zukünftigen Schäden auf Basis einer Mithaftung des Klägers in Höhe von vierzig Prozent zu ersetzen, die aus dem Verkehrsunfallereignis vom 13.07.2007 resultieren, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 4/10, die Beklagten als Gesamtschuldner 6/10 sowie 6/10 der Kosten der Streitverkündeten. Von den Kosten der Berufung tragen der Kläger 1/10, die Beklagten 9/10 sowie 9/10 der Kosten der Streitverkündeten. Im Übrigen trägt die Streitverkündete ihre Kosten selbst.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Gegner Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:
I.
Der Kläger begehrt Schmerzensgeld, Schadensersatz und die Feststellung des Ersatzes künftiger Schäden wegen Un[…]


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