OLG Frankfurt – Az.: 3 U 40/12 – Urteil vom 18.10.2012
Die Berufung des Klägers gegen das am 04.01.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden – Aktenzeichen 5 O 245/10 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung einschließlich der Kosten der Nebenintervention hat der Kläger zu tragen.
Das angefochtene und das vorliegende Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem vorliegenden Urteil kann der Kläger abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Brandversicherung.
Im Jahre 1996 bewohnte die Streithelferin ein im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland stehendes Haus, für das sie bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung unterhielt. Diese Versicherung deckte auch das Brandrisiko ab. Im Jahr 2002 erwarb der Kläger das Haus von der Bundesrepublik Deutschland. Am 7.10.2002 vereinbarten der Kläger und die Streithelferin, dass letztere das Haus kostenlos lebenslänglich nutzen dürfe, jedoch verpflichtet sei, zu ihren Lasten und Gunsten Versicherungen abzuschließen bzw. aufrechtzuerhalten, die jedes Risiko abdecken.
Mit Schreiben vom 14.10.2002 bat die Streithelferin eine Agentur der Beklagten um Auskunft, ob weiterhin Versicherungsschutz für das Haus bestehe. Die Agentur gab die Bitte um Bestätigung des Versicherungsschutzes an die Beklagte weiter. Mit Schreiben vom 30.10.2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, der bestehende Versicherungsvertrag gehe gemäß § 69 VVG nach Eintragung im Grundbuch auf ihn über. Der Streithelferin teilte die Beklagte mit Schreiben vom gleichen Tag mit, der Versicherungsschutz bestehe unverändert weiter.
Am …06.2003 wurde der Kläger im Grundbuch als Eigentümer eingetragen.
Am ….2004 kam es zu einem Brand des Hauses. Die nachfolgenden Ermittlungen ergaben, dass dieser im Eingangsbereich begonnen hatte; es fanden sich Spuren eines Brandbeschleunigers, jedoch keine Anzeichen für einen Einbruch.
Am ….3.2004 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er im Grundbuch eingetragen worden sei.
Am ….2004 kam es zu einer Schadensaufnahme durch einen Mitarbeiter der Beklagten in Anwesenheit des Klägers. In dem aus diesem Anlass erstellten Protokoll erklärte der Kläger, er mache keine Ansprüche geltend, Leistungen sollten an die […]