OLG Celle: Insolvenzvermerke und Verfügungsbefugnis für Grundbucheintragungen
Das vorliegende Urteil des OLG Celle (Az.: 4 W 57/15 vom 16.04.2015) befasst sich mit der Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Forderung eines Grundbuchamts nach einem separaten Nachweis der Verfügungsbefugnis für die Eintragung einer Auflassungsvormerkung nach Löschung eines Insolvenzvermerks. Es bestätigt die Notwendigkeit des Nachweises der Verfügungsbefugnis durch die Antragsteller im Rahmen des Grundbuchverfahrens, selbst nach Löschung des Insolvenzvermerks, um die Rechtssicherheit und Integrität des Grundbuches zu gewährleisten.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die Beschwerde gegen die Forderung des Grundbuchamts nach einem separaten Nachweis der Verfügungsbefugnis für die Eintragung einer Auflassungsvormerkung nach der Löschung eines Insolvenzvermerks wurde zurückgewiesen.
Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der Prüfung der Verfügungsbefugnis im Grundbuchverfahren und bestätigt die Anforderung eines Nachweises der Verfügungsbefugnis auch nach der Löschung von Insolvenzvermerken, um die Rechtssicherheit des Grundbuchs zu wahren.
Grundbucheintragungen im Insolvenzfall
Die Eintragung von Eigentumsverhältnissen an Grundstücken oder Immobilien in das Grundbuch unterliegt strengen rechtlichen Vorgaben. Besondere Herausforderungen ergeben sich, wenn Beteiligte insolvent sind. In solchen Fällen geht die Verfügungsbefugnis über die Vermögenswerte auf den Insolvenzverwalter über.
Diese Rechtslage spiegelt sich durch die Eintragung eines Insolvenzvermerks im Grundbuch wider. Doch was geschieht, wenn dieser Vermerk später wieder gelöscht wird? Wann liegt die Bewilligungsbefugnis für Grundbucheintragungen dann wieder bei den ursprünglichen Eigentümern? Diese komplexe Frage wird von Gerichten immer wieder aufgegriffen.
➜ Der Fall im Detail
Grundbucheintragung nach Löschung eines Insolvenzvermerks: Der Fall OLG Celle
Im Mittelpunkt des Falls stand di[…]