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Gaststättenerlaubnis – Widerruf wegen Steuerrückstände

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Verwaltungsgericht Koblenz
Az: 1 K 1956/07
Urteil vom 17.06.2008

In dem Verwaltungsrechtsstreit w e g e n Gaststättenerlaubnis hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2008, für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Gaststättenerlaubnis.

Unter dem 28. September 1998 erhielt der Kläger die Erlaubnis zum Betrieb der Schank- und Speisewirtschaft „D.“ in 56727 Mayen.

Nachdem der Beklagten das Finanzamt Mayen unter dem 2. Dezember 2004 mitgeteilt hatte, dass der Kläger aus seiner gewerblichen Betätigung Steuerrückstände in Höhe von 17.595,17 Euro habe, leitete sie am 9. Dezember 2004 ein Gewerbeuntersagungsverfahren ein, das in der Folgezeit auf Bitte des Finanzamtes zum Ruhen gebracht wurde, weil der Kläger bis dahin ausstehende Steuererklärungen eingereicht und Teilzahlungen geleistet hatte.

Mit Schreiben vom 27. Juli 2006 bat das Finanzamt Mayen, das Gewerbeuntersagungsverfahren fortzusetzen, weil der Kläger wiederholt Steuererklärungen bzw. -voranmeldungen nicht abgegeben und Zahlungsvereinbarungen nicht eingehalten habe, wodurch die Abgabenrückstände auf 22.517,56 Euro angestiegen seien.

Die Beklagte hörte daraufhin den Kläger mit Schreiben vom 14. August 2006 zum beabsichtigten Widerruf der Gaststättenerlaubnis an. Dies nahm der Kläger zum Anlass, dem Finanzamt Mayen über seinen Steuerberater mit Schreiben vom 21. September 2006 einen Zahlungsplan für die bestehenden Steuerrückstände vorzuschlagen. Danach sollten eine Einmalzahlung von 2.000,00 Euro sowie monatliche Raten von 500,00 Euro erbracht und die laufenden Steuern fristgerecht zu den Fälligkeitsterminen entrichtet werden. Das Finanzamt lehnte jedoch mit Schreiben vom 26. September 2006 einen Vollstreckungsaufschub mit Ratenzahlung und eine Aussetzung des gaststättenrechtlichen Verfahrens aufgrund des zu langen Tilgungszeitraumes und des bisherigen Zahlungsverhaltens des Klägers ab und verwies auf die Höhe der derzeitigen Rückstände von insgesamt 23.584,44 Euro.

Nachdem das Finanzamt Mayen auch einem weiteren Tilgungsangebot des Klägers die Zustimmung versagt hatte, widerrief die Beklagte nach erneuter Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 29. November 2006 die dem[…]


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