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Grundstückskaufvertrag – Schadenersatzanspruch bei Feuchtigkeit, Schimmel- und Holzwurmbefalls

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 5 U 75/12 – Urteil vom 08.08.2013

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 14. August 2012 – Az. 1 O 636/10 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils beizutreibenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 99.000,00 €
Gründe
I.

Die Klägerin erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 19. Juni 2009 von den Beklagten zu 1 und 2 das Grundstück …straße 33 in T… zu einem Preis von 80.000,00 €. Das Grundstück ist mit einem im Jahr 1920 errichteten Haus bebaut. Der Beklagte zu 3 war als Makler tätig und besichtigte mit der Klägerin das Kaufobjekt am 8. und am, 19. Mai 2009. Die Klägerin macht wegen des arglistigen Verschweigens von Mängeln gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche geltend.

Die Klägerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf eine starke Durchfeuchtung der Wände im Keller und im Erdgeschoss, Schimmelpilzbildung (innen) an den Außenwänden von Schlafzimmer, Küche, Wohnzimmer und Bad sowie Holzwurmbefall an vier Dachbalken im Dachgeschoss. Diese Mängel seien bei der Besichtigung des Hauses vor Abschluss des Kaufvertrages und bei der Übergabe des Hauses im August 2009 wegen der warmen und trockenen Witterung sowie wegen des Neuanstrichs der Hausfassade nicht zu erkennen gewesen. Die Mängelbeseitigungskosten sollen sich auf insgesamt 99.000,00 € brutto belaufen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen und Beiziehung des Beweissicherungsverfahrens 1 OH 16/09 Landgericht Neuruppin die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es könne bereits nicht festgestellt werden, dass ein Mangel der Kaufsache vorliege. Nach den Feststellungen im Beweissicherungsverfahren könne bei einem im Jahre 1920 errichteten Haus nicht erwartet werden, dass eine horizontale und vertikale Isolierung des Teilkellers vorhanden sei. Deren Fehlen sei kein bautechnischer Mangel. Mit der Formulierung im notariellen Kaufvertrag „wie besichtigt“ hätten die Parteien eine Beschaffenheitsv[…]


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