Landessozialgericht erhöht Grad der Behinderung – Medizinische Gutachten ausschlaggebend
Im vorliegenden Fall des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Az.: L 13 SB 43/12, Urteil vom 22.04.2015) wurde entschieden, dass der Kläger rückwirkend ab dem 26. Januar 2009 Anspruch auf die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 hat, nachdem das Sozialgericht Berlin einen GdB von 40 als zu niedrig eingestuft hatte. Die Revision wurde nicht zugelassen, und der Beklagte wurde zur Übernahme der außergerichtlichen Kosten des Klägers verpflichtet.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Der Kläger erstritt erfolgreich einen höheren Grad der Behinderung (GdB) von 50, nachdem ursprünglich nur ein GdB von 40 festgestellt wurde.
Die Erhöhung des GdB basiert auf der Gesamtbewertung von seelischen Leiden und einem Wirbelsäulenschaden, einschließlich Bandscheibenvorfalls und Funktionsbehinderung der Finger.
Die Entscheidung berücksichtigt die wechselseitigen Beeinflussungen der verschiedenen Gesundheitsbeeinträchtigungen des Klägers.
Mehrere medizinische Gutachten und die Anwendung versorgungsmedizinischer Grundsätze waren ausschlaggebend für die Feststellung des höheren GdB.
Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung einer umfassenden medizinischen Bewertung und der Berücksichtigung der Gesamtauswirkungen verschiedener Beeinträchtigungen auf die Lebensführung.
Die Entscheidung unterstreicht die Möglichkeit der Berufung gegen erstinstanzliche Urteile und Bescheide im Sozialrecht, speziell im Schwerbehindertenrecht.
Das Gericht hat auch die außergerichtlichen Kosten zugunsten des Klägers entschieden und keine Revision zugelassen.
Der Fall zeigt die Relevanz von § 109 SGG (Sozialgerichtsgesetz), der es Beteiligten ermöglicht, eigene Beweismittel, wie ärztliche Gutachten, einzubringen.
Grad der Behinderung – Eine ganzheitliche Betrachtung
Der Grad der Behinderung (GdB) ist ein wichtiger Begriff, wenn es um die Feststellung und Bewertung von Behinderungen geht. Er dient als Maßstab, um den Umfang einer Beeinträchtigung zu quantifizieren. Dabei gilt es, nicht nur einzelne Aspekte wie körperliche Beeinträchtigungen oder seelische Leiden zu berücksichtigen. Vielmehr muss eine ganzheitliche Sichtweise auf alle Auswirkungen der Behinderung im A[…]