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Selbstständiges Beweisverfahren – Anspruch auf Ladung Sachverständiger

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OLG Köln – Az.: I-5 W 33/19 – Beschluss vom 18.11.2019

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 18.07.2019 gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 04.07.2019 wird dieser Beschluss abgeändert, soweit er eine Erläuterung des Gutachtens durch PD … ablehnt.

Die Kammer wird angewiesen, Herrn PD … zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden.

Der Antragstellerin wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … in … für das Beschwerdeverfahren bewilligt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Gründe
I.

Die Antragstellerin führt das vorliegende selbstständige Beweisverfahren wegen einer im Krankenhaus der Antragsgegnerin geleiteten Geburt am 31.12.2017, bei der die Antragstellerin einen Dammriss erlitt. In der Folge trat bei der Antragstellerin eine Inkontinenz auf. Der Beweisbeschluss der Kammer vom 03.08.2018 enthält unter anderem folgende Beweisfragen:

1. Welcher pathologische Zustand liegt bei der Antragstellerin im Bereich ihres Perineums (Damm) einschließlich dem Schließmuskel des Afters vor? Insbesondere: Um welche Form (Grad) von Dammriss handelt es sich?

3. Welche Behandlungsmaßnahmen sind zur Behebung des pathologischen Zustands der Beweisfrage zu Z. 1 erforderlich?

In diesem Beweisbeschluss wurde Herr Professor … zum gynäkologischen Gutachter bestellt. Dieser teilte durch Schreiben vom 27.11.2018 mit (Bl. 380 der Akte), dass unter anderem die Fragen 1) und 3) des Beweisbeschlusses einer proktologischen Expertise bedürften. Durch Beschluss vom 04.01.2019 wurde daher Herr PD … zum weiteren Sachverständigen bestellt. Dieser erstattete sein Gutachten unter dem 20.04.2019 (Bl. 622 ff. der Akte), die Übersendung an die Antragstellerin erfolgte durch Beschluss vom 26.04.2019 (Bl. 632 der Akten) zur Stellungnahme innerhalb eines Monats. Mit Schriftsatz vom 13.05.2019 beantragte die Antragstellerin, beide Sachverständigen zur Erläuterung anzuhören (Bl. 664 der Akte). Dieser Antrag wurde im Schreiben vom 29.05.2019 (Bl. 680 der Akte) wiederholt und ergänzt. Durch Beschluss vom 04.07.2019 ordnete die Kammer ein Ergänzungsgutachten durch den Sachverständigen Prof. … an und wies eine Anhörung des Sachverständigen … zurück (Bl. 705 der Akte). Die Antragstellerin wendete sich mit Schriftsatz vom 18.07.2019 […]


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