OLG München, Az.: 10 U 1073/16, Urteil vom 09.09.2016
Leitsatz: Bei einem Totalschaden ist im Falle fiktiver Schadensabrechnung für die Berechnung des Wiederbeschaffungsaufwands des unfallbeschädigten und vom Geschädigten weiter genutzten Fahrzeugs vom Wiederbeschaffungswert der im Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert und nicht ein vom Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers vorgelegtes konkretes Restwertangebot in Abzug zu bringen (Anschluss an BGHZ 171, 287 = BeckRS 2007, 05556 Rn. 10).
Symbolfoto: ann0305 / Bigstock1. Auf die Berufung der Klägerin vom 08.03.2016 wird das Endurteil des LG München I vom 29.01.2016 (Az.: 17 O 13683/15) abgeändert und wie folgt neugefasst:
I.
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin samtverbindlich 3.008,55 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.07.2015 sowie vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 310,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.09.2015 zu bezahlen.
II.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III.
Von den Kosten des Rechtsstreits (erster Instanz) tragen die Klägerin 65% und die Beklagten samtverbindlich 35%.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 71% und die Beklagten samtverbindlich 29%.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
A. Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).
B. I. Die statthafte, sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung (des Klägers) hat in der Sache teilweise Erfolg.
1.) Hinsichtlich der Position „Wiederbeschaffungsaufwand“ (500,00 €, nämlich die Differenz zwischen den noch begehrten 5.250,00 € x ½ = 2.625,00 € und den vom Erstgericht zugesprochenen 4.250,00 € x ½ = 2.125,00 €) erwies sich die Berufung als erfolgreich. Wie bereits mit Verfügung des Senats vom 03.05.2016 (Bl. 84/85 d. A.) ausgeführt, war nämlich entgegen der Auffassung des Erstgerichts bei der Berechnung des[…]