Landesarbeitsgericht erhöht Streitwert für Aufhebungsvertrag-Abfindung
Im Fall des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz, Az.: 8 Ta 12/15, wurde der Streitwert eines Aufhebungsvertrags mit einer Abfindungszahlung von 45.732 EUR nach Beschwerde gegenüber der ursprünglichen Festsetzung erhöht, da das wirtschaftliche Interesse des Klägers direkt an der Abfindungssumme orientiert ist, nicht an der üblichen Begrenzung auf drei Bruttomonatsgehälter.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Der Kläger forderte die Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts im Zusammenhang mit der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses und der Zahlung einer Abfindung in Höhe von 45.732 EUR.
Ursprünglich wurde der Streitwert vom Arbeitsgericht aufgrund der Annahme festgesetzt, dass lediglich das Zustandekommen eines Aufhebungsvertrags und nicht die Höhe der Abfindung streitentscheidend sei.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied jedoch, dass der volle Abfindungsbetrag für die Bestimmung des Streitwerts maßgeblich ist, da der Kläger ein konkretes wirtschaftliches Interesse an der gesamten Summe hatte.
Eine Besonderheit dieses Falls ist, dass die Abfindung auf einer eigenen vertraglichen Grundlage beruhte und nicht direkt mit der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Kündigung verknüpft war.
Die Entscheidung unterstreicht, dass bei der Festsetzung des Streitwerts das tatsächliche wirtschaftliche Interesse des Klägers ausschlaggebend ist.
Der Beschwerde gegen die ursprüngliche Streitwertfestsetzung wurde stattgegeben und der Wert auf 45.732 EUR festgesetzt.
Die Regelung, dass der Streitwert bei Arbeitsrechtsstreitigkeiten auf höchstens das Vierteljahresentgelt begrenzt ist, fand keine Anwendung, da der Streit um eine vertraglich vereinbarte Abfindung ging.
Das Urteil verdeutlicht die Unterscheidung zwischen Abfindungen, die aus der Unwirksamkeit einer Kündigung resultieren, und solchen, die auf einer separaten vertraglichen Vereinbarung b[…]