BAG
Az.: 2 AZR 994/12
Urteil vom 11.07.2013
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 24. September 2012 – 9 Sa 1014/12 – im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, wie es die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 6. Oktober 2011 – 4 Ca 3895/07 – hinsichtlich der Kündigung vom 17. März 2005 betreffend die Abrechnung vom 15. Dezember 2002 und des Auflösungsantrags zurückgewiesen und auf die Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts festgestellt hat, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 14. April 2005 nicht aufgelöst worden ist.
2. Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit mehrerer ordentlicher Kündigungen sowie einen Auflösungsantrag der Beklagten.
Die Beklagte ist ein Luftverkehrsunternehmen, dessen Rechtsvorgängerin, die L GmbH, am 1. April 2011 auf sie verschmolzen wurde. Der Kläger war bei dieser seit 1989 beschäftigt, zuletzt als Flugkapitän.
Die L GmbH hatte ihre Mitarbeiter bestimmten Stationen zugeordnet. Begann der Einsatz an einem anderen Flughafen, wurden Flüge zur Anreise dorthin zur Verfügung gestellt (sog. Proceeding). Die Mitarbeiter mussten das Angebot nicht nutzen, sondern konnten auch mit anderen Verkehrsmitteln anreisen. In diesem Fall erstattete die L GmbH die Kosten der Eigenanreise bis zur Höhe des ersparten Tickets.
Der Kläger erlebte zwischen dem Jahr 1999 und dem September 2003 mehrere Vorfälle im Flugbetrieb. In der Zeit von April bis November 2002 und seit Anfang September 2003 war er wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung arbeitsunfähig erkrankt. Ende September 2003 wandte er sich an die L GmbH, weil er meinte, eines ihrer Flugzeuge sei am 17. September 2003 in zu geringer Höhe über den Flughafen T und das Olympiastadion geflogen.
Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de LG Nürnberg-Fürth – Az.: 12 Qs 4/21 – Beschluss vom 05.03.2021 I. Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2021 gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 25. August 2020 (57 Gs 7276/20), berichtigt durch Beschluss vom 21. Januar 2021 (57 Gs 571/21), wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens […]