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Mehrere Fahrverbote bei Tatmehrheit – nur ein Fahrverbot zu verhängen

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Fahrverbot bei mehreren Ordnungswidrigkeiten nur einmal verhängt
Bei gleichzeitiger Entscheidung über zwei Ordnungswidrigkeiten, die in Tatmehrheit stehen und für die jeweils ein Fahrverbot als Nebenfolge verhängt werden kann, ist nur ein einheitliches Fahrverbot zu verhängen, entschied der BGH in seinem Beschluss vom 16.12.2015 (Az.: 4 StR 227/15). Diese Entscheidung klärt die juristische Praxis hinsichtlich der Handhabung von Fahrverboten bei mehreren Verstößen und stellt eine wichtige Weichenstellung für die Auslegung von Sanktionen im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht dar.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 StR 227/15 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Bei zwei in Tatmehrheit stehenden Ordnungswidrigkeiten, für die jeweils ein Fahrverbot möglich ist, darf nur ein einheitliches Fahrverbot verhängt werden.
Dieser Grundsatz wurde vom BGH am 16.12.2015 im Fall Az.: 4 StR 227/15 bestätigt.
Der BGH folgt damit der spezialpräventiven Funktion des Fahrverbots als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme, die eine Gesamtbetrachtung aller Taten erfordert.
Die Entscheidung des Amtsgerichts Bielefeld, für jede Tat ein separates Fahrverbot zu verhängen, wurde durch diese Rechtsprechung korrigiert.
Die Systematik des Gesetzgebers sieht keine Kumulation von Fahrverboten vor, sondern orientiert sich an der Effektivität eines einheitlichen Fahrverbots.
Eine getrennte Aburteilung, die zu mehreren Fahrverboten führen könnte, widerspricht dem Grundsatz der Gleichbehandlung im Recht.
Die Rechtslage wurde durch den BGH geklärt und sorgt für Rechtssicherheit hinsichtlich der Verhängung von Fahrverboten bei Tatmehrheit.
Diese Entscheidung trägt zur Vereinheitlichung der Rechtspraxis bei und vermeidet eine unverhältnismäßige Sanktionierung von Betroffenen.


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