ArbG Aachen – Az.: 5 Ca 2681/11 d – Urteil vom 13.12.2011
1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 1.380,29 EUR (i.W. eintausenddreihundertachtzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt 55 Prozent, die Beklagten tragen 45 Prozent der Kosten des Rechtsstreits.
3. Streitwert: 3.109,10 EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung sowie Vergütungs- und Urlaubsabgeltungsansprüche.
Die am … 1953 geborene Klägerin ist ledig. Sie war bei den beklagten Eheleuten seit dem 11.05.2011 als Hauswirtschafterin mit der Betreuung der beiden Kinder (zwei Jahr und zehn Monate alt) der beklagten Eheleute eingestellt. Die monatliche Vergütung betrug bei einer vereinbarten 40-Stunden-Woche 1.800,00 EUR brutto. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Arbeitsvertrag vom 11.05.2011 (Blatt 2 der Akte) Bezug genommen.
Mit Schreiben der Beklagten vom 15.07.2011 kündigten diese das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit zum 31.07.2011. Nach Erhalt der ordentlichen Kündigung – wann die Klägerin das Kündigungsschreiben erhalten hat, ist zwischen den Parteien gleichwohl streitig – suchte die Klägerin das Jugendamt der Stadt E. auf und informierte dieses – so ihr eigener Vortrag – über die „Zustände im Haushalt der Beklagten“. Am 18.07.2011 suchten zwei Mitarbeiter des Jugendamtes der Stadt E. die Beklagten auf und teilten mit, dass die Klägerin eine Anzeige dahingehend erstattet habe, der zwei Jahre alte Sohn wie auch die zehn Monate alte Tochter der Beklagten seien verwahrlost und infolgedessen körperlich geschädigt, der Hinterkopf der zehn Monate alten Tochter, die im Laufstall schlafen müsse und nur mit einem Waschlappen gewaschen werde, sei deformiert und sie könne weder krabbeln noch stehen. Streitig ist zwischen den Parteien, ob die Klägerin dem Jugendamt der Stadt E. mitgeteilt hat, dass die Gliedmaßen der zehn Monate alten Tochter blutig durchgelegen seien und die Tochter kein Spielzeug habe.
Mit Schreiben vom 18.07.2011 sprachen die Beklagten gegenüber der Klägerin eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus (Blatt 2 R der Akte) und ließen diese am Nachmittag des 18.07.2011 in den Briefkasten der Klägerin einwerfen.
Ausweislich eines von den Beklagten eingeholten kinderärztlichen Attestes zur Vorlage beim Jugendamt vom 19.07.2011 wies die Tochter der Beklagten einen altersgemäß unauffälligen Untersuchungsbefund auf; Zeichen vo[…]