Bundesarbeitsgericht
Az: 8 AZR 973/06
Urteil vom 14.08.2007
In Sachen hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. August 2007 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 13. Juli 2006 – 6 Sa 367/06 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche und die Aufrechnung mit einem Vertragsstrafenanspruch; dabei ist die Wirksamkeit der Vertragsstrafenvereinbarung streitig.
Der Kläger war seit dem 7. Mai 2001 im Außendienst der Beklagten tätig. Diese führt „vor Ort“, insbesondere in Kfz-Werkstätten und Autohäusern „Dellenentfernung ohne Lackieren“ an beschädigten Pkws aus. Dem Arbeitsverhältnis lag ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 11. April 2001 zugrunde, der – soweit hier von Interesse – lautet:
„6. Urlaub
…
(2) Das Urlaubsentgelt errechnet sich aus dem durchschnittlichen Verdienst des Mitarbeiters in den letzten drei Monaten vor Antritt des Urlaubes. Ein Anspruch auf ein zusätzlich zu dem Urlaubsentgelt zu gewährendes Urlaubsgeld besteht nicht.
…
8. Gehaltsfortzahlung
(1) Bei Erkrankung laufen die Gehaltsbezüge gemäß den gesetzlichen Bestimmungen weiter. Die Höhe der Gehaltsfortzahlung bemißt sich nach dem durchschnittlichen Verdienst des Mitarbeiters in den letzten 3 Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
…
11. Geheimhaltung und Wettbewerbsverbot
(1) Der Mitarbeiter verpflichtet sich, über sämtliche geschäftlichen Vorgänge und Geschäftsbeziehungen von D sowie der mit D verbundenen Unternehmen strengstes Stillschweigen zu bewahren. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Anstellungsvertrages fort. Bei Verletzung der Verschwiegenheitspflicht kann D eine Vertragsstrafe in Höhe eines durchschnittlichen Bruttoeinkommens verlangen. Unberührt hiervon bleibt die Möglichkeit, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
(2) Der Mitarbeiter verpflichtet sich, während der Dauer dieses Vertrages bei keinem Konkurrenzunternehmen irgendeine Tätigkeit oder Beteiligung – sei es selbständig, unselbständig, beratend oder in einer sonstigen Weise unterstützend, weder mittelbar noch unmittelbar – auszuüben, ohne hierfür vorab die schriftliche Genehmigung von D eingeholt zu haben. Dem Mitarbeiter ist es au[…]