Notarkosten: Wer zahlt bei Abbruch der Beurkundung?
In einem Rechtsstreit um Notarkosten bei einem abgebrochenen Beurkundungstermin wies das OLG Karlsruhe die Beschwerde der Beteiligten zurück, die sich gegen die Kostenrechnung eines Notars für ein vorzeitig beendetes Beurkundungsverfahren wandten, da sie den Kauf eines Grundstücks abbrachen, nachdem ihre Wünsche im Bezug auf den Besitzübergang nicht erfüllt wurden.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die Beschwerde gegen die Notarkostenberechnung für einen abgebrochenen Beurkundungstermin wurde zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1 und 2 (Käufer) sind trotz Abbruchs des Beurkundungsverfahrens Kostenschuldner der Notarkosten.
Der Notar handelte im Auftrag beider Vertragsparteien und durfte die Kosten den Käufern auferlegen.
Die Entscheidung des Notars, die Kosten ausschließlich den Käufern aufzuerlegen, war nicht ermessensfehlerhaft.
Die Käufer brachen den Beurkundungstermin ab, weil ihre Wünsche bezüglich des Besitzübergangs nicht erfüllt wurden.
Es liegt ein wirksamer Auftrag an den Notar vor, der durch schlüssiges Verhalten der Beteiligten erteilt wurde.
Ein Ermessensfehler des Notars bei der Kostenzuweisung ist nicht ersichtlich.
Die gesamtschuldnerische Haftung für die Notarkosten besteht rechtens.
Streitigkeiten um Notarkosten
Wenn ein Beurkundungstermin für einen Immobilienkaufvertrag vorzeitig abgebrochen wird, stellt sich oft die Frage: Wer muss die angefallenen Notarkosten tragen? Dies kann zu Konflikten führen, da beide Parteien die Zahlung oftmals ablehnen.
Die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Notarkosten ist komplex. Es spielen Faktoren wie der Verursacher des Abbruchs, die Auftragserteilung und die Ausübung des notariellen Ermessens eine Rolle. Eine klare Regelung existiert nicht, sodass Gerichte im Einzelfall entscheiden müss[…]