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Verkehrsunfall – Mitverschulden bei riskanter Aufstellung eines Warndreiecks

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OLG Koblenz, Az.: 12 U 718/14, Beschluss vom 23.04.2015

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 09.05.2014 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 111.395,00 € festgesetzt.
Gründe
Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren, das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 09.05.2014 abzuändern und insgesamt wie folgt zu fassen:

1. Die Klageanträge zu Ziff. I. 1. bis 5. sind dem Grunde nach ohne Einschränkung durch eine Haftungsquote gerechtfertigt,

2. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden, welche aus dem Verkehrsunfall vom 25.12.2005 resultieren, zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen,

3. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, fällig werdende Steuern wegen des in diesem Rechtsstreit noch auszuurteilenden Verdienstausfalls an die zuständige Finanzbehörde zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 14.01.2015 Bezug genommen.

Symbolfoto; Von Dmitry Kalinovsky /Shutterstock.com

Die Stellungnahme der Klägerin in dem Schriftsatz vom 17.04.2015 führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens geht der Senat nach wie vor davon aus, dass sich die Klägerin einen Mithaftungsanteil in Höhe von 30 % anspruchsmindernd anrechnen lassen muss. § 17 Abs. 1 StVG bestimmt, dass dann, wenn ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht wird, die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von dem Umständen, insbesondere davon abhängt, wie weit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Entgegen der in der Stellungnahme […]


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