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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vorenthaltung der Mietsache durch Mieter – Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung

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AG Brandenburg – Az.: 31 C 51/20 – Urteil vom 16.06.2021

1. Die Beklagten zu 1.) und 2.) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 4.214,68 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.04.2020 – dem Tag nach der Rechtshängigkeit – zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage – soweit sie nicht bereits teilweise zurück genommen wurde – abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldner 17 % zu tragen. Die Beklagten zu 1.) und 2.) haben als Gesamtschuldner von den Kosten des Rechtsstreits 83 % zu tragen.

4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Beschluss
Der Streitwert des Rechtsstreits wird bis zum 25.11.2020 auf 5.068,34 Euro und seit dem 26.11.2020 auf 4.521,38 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Kläger zu 1.) und 2.) begehren mit der Klage von den Beklagten zu 1.) und 2.) die Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Monate Januar 2019 bis einschließlich 07.06.2019 sowie die Zahlung der noch offenen Betriebskosten für das Jahr 2018.

Die Beklagten waren seit dem 01. November 2011 Mieter einer Wohnung, gelegen …straße … in … B… mit einer Wohnfläche von ca. 48,75 m². Die vereinbarte Miete betrug zuletzt unstreitig 334,00 EUR/Monat brutto, wovon 250,00 Euro auf die Nettokaltmiete und 84,00 Euro auf die Betriebskostenvorauszahlung entfiel.

Die Beklagten haben dann mit Schreiben vom 27.09.2018 – Anlage K 2 (Blatt 11 der Akte) – das Mietverhältnis fristgemäß zum 31.12.2018 aufgekündigt.

Der Beklagte zu 2.) – Herr … – hat hiernach dann mit Schreiben vom 01.11.2018 – Anlage B 1 (Blatt 38 der Akte) – den Klägern mitgeteilt, dass er seine Kündigung vom 27.09.2018 „zurückzuziehen“ wolle. Dieses Schreiben haben die Kläger zu 1.) und 2.) dann zwar unstreitig unterzeichnet, jedoch blieb zwischen den Parteien streitig, ob aufgrund dessen das Mietvertragsverhältnis unverändert fortbestehen sollte oder nicht.

Die Beklagten gaben die Wohnung zum 31.12.2018 unstreitig nicht zurück. Die vereinbarte Miete von 334,00 Euro/Monat wurde jedoch bis zum 31.12.2018 vollständig von den Beklagten an die Kläger […]


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