LG Leipzig – Az.: 1 O 549/16 – Urteil vom 26.06.2019
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 18.03.2016 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ausstehende vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 519,79 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 18.03.2016 zu zahlen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 40 %; die Beklagte trägt 60 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss: Der Streitwert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schmerzensgeldansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 09.07.2013 um 16:15 Uhr auf der B87 in 04862 Mockrehna ereignet hat. Die Haftung dem Grunde nach ist unstreitig. Im Streit steht allein die Höhe.
Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers, Herr S.
Der Kläger war 2009 aufgrund eines Suizidversuchs in stationärer Behandlung in dem Fachkrankenhaus … gGmbH. Anschließend nahm er mindestens zwei Jahre lang Antidepressiva ein.
Am Unfalltag, dem 09.07.2013, befuhr der Unfallverursacher auf dem Heimweg nach der Arbeit mit seinem Fahrzeug die B87. Im Fahrzeug des Unfallverursachers saß zu diesem Zeitpunkt auf der Rücksitzbank, angeschnallt hinter dem Fahrer, der Kläger. Aus ungeklärter Ursache geriet der Unfallverursacher mit dem von ihm geführten Fahrzeug von der rechten Fahrbahn ab und kollidierte mit mindestens drei auf der linken Fahrspur entgegenkommenden Fahrzeugen.
Aufgrund dieses Verkehrsunfalls wurde der Kläger schwerverletzt. Er wurde unmittelbar nach dem Zusammenstoß per Rettungswagen in das Kreiskrankenhaus „…“ gGmbH in T. verbracht. Vom 09.07.2013 bis einschließlich 24.07.2013 war der Kläger in der Chirurgie des vorgenannten Krankenhauses zur stationären Behandlung seiner aus dem Unfall heraus erlittenen Verletzungen. Dabei handelte es sich um:
– instabile Lendenwirbelkörper 5-Berstungsfraktur,
– Deckenplatte[…]