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Verbotene Verfallabrede – Darlehens- und Grundpfandgläubiger nicht identisch?

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OLG Hamburg – Az.: 15 U 28/23 – Urteil vom 11.01.2024
I. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21.02.2023, Az. 313 O 209/22, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise insofern abgeändert, als die Beklagte zu 1) gemäß dem Urteilstenor zu 1.b) verurteilt worden ist, und die Klage insoweit abgewiesen.

Klarstellend wird das Urteil wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 3) bleiben verurteilt,

a) das Wohnungseigentum Nr. 01 nebst Abstellraum 01.04 (in dem Urteil des Landgerichts als Anlage beigefügten Aufteilungsplan braun markiert), und

c) das Wohnungseigentum Nr. 03 nebst Abstellraum 03.06 (in dem Urteil des Landgerichts als Anlage beigefügten Aufteilungsplan braun markiert), gelegen in der …straße 27 in 22… Hamburg (Grundbuch des Amtsgerichts Hamburg … Blätter … in der Gemarkung …) zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.

2. Die Beklagten zu 2) und zu 3) bleiben verurteilt,

b) das Wohnungseigentum Nr. 02 nebst Abstellraum 02.18 (in dem Urteil des Landgerichts als Anlage beigefügten Aufteilungsplan braun markiert) gelegen in der …straße 27 in 22… Hamburg (Grundbuch des Amtsgerichts Hamburg … Blätter … in der Gemarkung …) zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Widerklage wird abgewiesen.

III. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Parteien wie folgt: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagte zu 1) 66,66%, die Beklagten zu 2) und 3) jeweils 3% und die Klägerin 27,33%. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin 33,33%. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 31% und die Beklagte zu 1) zu 69%.

IV. Dieses Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Das mit der Berufung angegriffene Urteil ist hinsichtlich seiner Aussprüche zu 1.a) und 1.c) ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstrec[…]


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