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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nachträgliche Ergänzung eines handschriftlichen Testaments

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OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 194/20 – Beschluss vom 22.01.2021
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 2.

Geschäftswert: 700.000,- €
Gründe
I.

Die Erblasserin errichtete unter dem Datum des 6. Oktober 2014 eine aus insgesamt neun handschriftlich beschriebenen Seiten bestehende letztwillige Verfügung (nebst einer Seite mit Anschriften einzelner der von ihr Bedachten). In der Folgezeit ergänzte oder änderte die Erblasserin ihr Testament mehrfach, dies in der Art und Weise, dass sie Passagen des am 6. Oktober 2014 geschriebenen Textes durchstrich, Einfügungen vornahm oder einzelne Seiten austauschte; in dem am 8. Mai 2020 eröffneten Testament sind die als nachträglichen Änderungen erkennbaren Verfügungen überwiegend unterzeichnet, teilweise auch datiert.

In ihrem Testament bestimmte die Erblasserin ihren Ehemann zu ihrem von allen Beschränkungen befreiten Vorerben und die Beteiligten zu 2 bis 4 zu ihren Nacherben und zugleich zu Ersatzvorerben zu je 1/3-Anteil. Die Beteiligte zu 2 ist die Tochter des am 11. Januar 2018 vorverstorbenen Ehemannes der Erblasserin, die Beteiligten zu 3 und 4 sind Nichten der Erblasserin. Auf S. 8 des Testaments ordnete die Erblasserin Testamentsvollstreckung an und bestimmte den Beteiligten zu 1 zum Testamentsvollstrecker mit den sich aus Ziffer (2) ergebenden Aufgaben. Unten auf S. 8 des Testaments findet sich das Kürzel „b.w.“. Auf der Rückseite dieses Blattes, gekennzeichnet mit der Seitenzahl 8 a, verfügte die Erblasserin als Ziffer 2 a) die Dauertestamentsvollstreckung bezüglich des der Beteiligten zu 2 anfallenden Erbteils bis zu deren Ableben. Das Datum der Niederschrift auf dieser Seite hielt die Erblasserin nicht fest und unterzeichnete die Textpassage auch nicht.

(Symbolfoto: Gajus/Shutterstock.com)

Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 21. April 2020, ergänzt mit Urkunde vom 25. Juni 2020, beantragte der Beteiligte zu 1 die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses, wonach Abwicklungsvollstreckung für den Nachlass und Dauertestamentsvollstreckung für den auf die Beteiligte zu 2 entfallenden Erbanteil bis zu deren Tod angeordnet sei. Dazu hat er vorgebracht, er habe d[…]


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