Kein Anspruch auf Umschreibung des Grundbuchs nach Zwangseintragungslöschung
Das Urteil des BGH (Az.: V ZB 17/22 vom 21.09.2023) befasst sich mit der Frage, ob ein Grundeigentümer nach Löschung einer Zwangseintragung im Grundbuch einen Anspruch auf Umschreibung des Grundbuchs hat. Das Gericht entschied, dass kein Anspruch auf Umschreibung besteht, weder auf Grundlage des § 28 GBV noch aufgrund verfassungsrechtlicher Überlegungen. Es hob hervor, dass das öffentliche Interesse an einem zuverlässigen und vollständigen Grundbuch das Interesse des Eigentümers an der Nichtsichtbarkeit gelöschter Eintragungen überwiegt.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Umschreibungsanspruch des Grundeigentümers nach Löschung einer Zwangseintragung wird abgelehnt.
Öffentliches Interesse überwiegt das Interesse des Einzelnen an der Geheimhaltung der gelöschten Eintragungen.
§ 28 GBV bietet keine Grundlage für einen Umschreibungsanspruch in diesem Kontext.
Auch verfassungsrechtliche Erwägungen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) führen zu keinem anderen Ergebnis.
Die Publizitätsfunktion des Grundbuchs ist für die Rechtssicherheit im Grundstücksverkehr von zentraler Bedeutung.
Eine Umschreibung würde den Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig erhöhen.
Gelöschte Eintragungen bleiben im Interesse der Transparenz und Rechtssicherheit sichtbar.
Die Entscheidung stärkt das Vertrauen in die Integrität und Zuverlässigkeit des Grundbuchsystems.
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