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Rechtsanwälte Kotz GbR

Sekundäre Beweislast des verklagten Alleinerben

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OLG Frankfurt – Az.: 16 U 118/17 – Urteil vom 04.06.2018

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.6.2017 – Az. 2-15 O 29/16 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Kläger mit dem Ableben seiner Großmutter Vorname1 Nachname1, geb. B, geb. am XX.XX.19XX, am XX.XX.1990 deren Erbe zu 1/2 geworden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 233.027,22 nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit 8.3.1990 bis 30.4.2000 und 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.5.2000 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 11 % und die Beklagte 89 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird jeweils nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 273.317,77 festgesetzt.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um die Feststellung der unmittelbaren Erbenstellung des Klägers nach dem Ableben seiner Großmutter, Frau Vorname1 Nachname1 (nachfolgend Erblasserin). Ferner macht der Kläger gegen die Beklagte Leistung von Schadens- bzw. Wertersatz geltend.

Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen und wie folg ergänzt: Am 5.11.1968 schlossen die Erblasserin und ihr Ehemann, Herr Vorname2 Nachname1, als Inhaber der Firma B ein sog. „geschäftliches“ handschriftliches Testament über ihr betriebliches Vermögen und am 12.11.1968 ein gemeinsames handschriftliches Testament über ihr Privatvermögen. Wegen der Einzelheiten wird auf GA 418 – 422 Bezug genommen. Nach dem Versterben ihres Ehemanns regelten die Erblasserin und ihre beiden Kinder, Herr Vorname3 Nachname1 und Frau Vorname4 Nachname2, mit notarieller Vereinbarung vom 18.7.1969, die beiden o.g. Testamente dahin auszulegen, dass von einer Erbeinsetzung je zu 1/3 auszugehen sei und die übrigen Inhalte eine Teilungsanordnung darstellten (GA 420 – 422). Auf ihren Antrag wurde ihnen ein gemeinschaftlicher[…]


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