Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 11 Sa 556/20 – Urteil vom 07.07.2021
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.06.2020 – 8 Ca 7777/19 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung von Mehrarbeitsvergütung.
Der Kläger ist seit dem Mai 2018 aufgrund eines mündlichen Arbeitsvertrages als Fahrer bei der Beklagten, die eine Spedition betreibt, beschäftigt. Sein Monatslohn beträgt 2.800,00 EUR. Der Kläger hat regelmäßig mehr als 174 Stunden den Monat gearbeitet. Wegen der Einzelheiten der Anzahl der Arbeitsstunden wird auf Bl. 3 ff. d. A. verwiesen.
Nach erfolgloser vorgerichtlicher Geltendmachung mit Schreiben vom 24.09.2019 (Bl. 30 f. d. A.) hat der Kläger Zahlungsklage erhoben, mit der er ausgehend von einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden Mehrarbeitsvergütung für den Zeitraum Mai 2018 bis einschließlich Oktober 2019 begehrt.
(Symbolfoto: Daniel M Ernst/Shutterstock.com)Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 09.06.2020 (Bl. 96 ff. d. A.) die Beklagte verurteilt, an den Kläger – unter Abweisung im Übrigen – 4.061,56 EUR brutto nebst Verzugszinsen zu zahlen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, vergütungspflichtig seien nur diejenigen Stunden, die über der gesetzliche Höchstarbeitszeit von 48 Wochenstunden hinaus geleistet worden seien. Eine abweichende Vereinbarung mit einer geringeren Arbeitszeit hätten die Parteien nicht getroffen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbingens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Gegen das ihm am 07.07.2020 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30.07.2020 Berufung eingelegt und diese am 03.09.2020 begründet.
Der Kläger meint, die Beklagte sei verpflichtet, weitere 9.334,07 EUR brutto zu zahlen, denn mangels ausdrücklicher arbeitsvertraglicher Vereinbarung sei von einer konkludent vereinbarten 40-Stunden-Woche als Regelfall eines Vollzeitarbeitsverhältnisses auszugehen. Ein Rückgriff auf das Ar[…]