Gesamtschuld nach Scheidung: Verjährungseinrede sticht Freistellungsanspruch
In einem Streit zwischen geschiedenen Ehegatten um die vollständige Übernahme einer gemeinsamen Verbindlichkeit, für die sie gesamtschuldnerisch hafteten, hat das OLG Frankfurt die Beschwerde der Antragsgegnerin zugelassen, den vom Amtsgericht verkündeten Beschluss abgeändert und den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen, wobei die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt und die Verjährung der Forderung festgestellt wurde.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Im Fokus steht ein Streit zwischen geschiedenen Ehegatten über die Freistellung von einer gemeinsamen Darlehensverpflichtung, für die beide gesamtschuldnerisch hafteten.
Das OLG Frankfurt hat auf Beschwerde der Antragsgegnerin den Beschluss des Amtsgerichts abgeändert, den Antrag zurückgewiesen und die Kosten dem Antragsteller auferlegt.
Die Verjährung des Anspruchs spielte eine entscheidende Rolle in der Entscheidungsfindung des Gerichts.
Beide Parteien hatten ursprünglich ein Darlehen gemeinsam aufgenommen, dessen Tilgung nach ihrer Trennung zum Konfliktpunkt wurde.
Die Antragsgegnerin verringerte ihre Zahlungen, was zur juristischen Auseinandersetzung führte.
Ein Versuch, die Antragsgegnerin zur Übernahme der gesamten Restschuld zu verpflichten, scheiterte unter anderem wegen mangelnder Beweisführung und der Einrede der Verjährung.
Das Urteil hebt die Bedeutung der präzisen Darlegung von Ansprüchen und der Beachtung verjährungsrechtlicher Fristen hervor.
Gesamtschuldnerische Haftung nach Scheidung
Während einer Ehe aufgenommene gemeinsame Verbindlichkeiten bestehen oft auch nach einer Scheidung fort. Gerade bei Darlehen, die beide Ehepartner gesamtschuldnerisch aufgenommen haben, stellt sich die Frage, wer nach der Trennung für die Rückzahlung verantwortlich ist.
Grundsätzlich haften beide Ehegatten weiterhin gesamtschuldnerisch gegenüber dem Kreditinstitut. Im Innenverhältnis zueinander kann jedoch ein Ausgleichsanspruch bestehen, wenn einer der Ehepartner Zahlungen über seinen eigentlichen Anteil hinaus leistet. Dieser sogenannte Gesamtschuldnerausgleich führt häufig zu Streitigkeiten[…]