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Rechtsanwälte Kotz GbR

Einfuhr von Betäubungsmitteln – Voraussetzung

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LG Düsseldorf, Az.: 12 KLs 34/16, Urteil vom 14.12.2016

Der Angeklagte wird wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchter Durchfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewandte Strafvorschriften: §§ 29 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 21, 22, 27 Abs. 1, 49, 52 StGB.
Gründe
( abgekürzt gemäß § 267 IV StPO )

I.

Symbolfoto: AlexLMX/Bigstock

Der zum Zeitpunkt der Tat 46 Jahre alte Angeklagte wurde in der südspanischen Stadt K geboren. Gemeinsam mit seinen vier jüngeren Geschwistern wuchs er in einfachen aber finanziell stabilen Verhältnissen auf. Sein Vater war stets in der Lage, die Familie mit seinem Einkommen als Arbeiter in einer Brandweinfabrik zu ernähren, sodass seine (inzwischen verstorbene) Mutter als Hausfrau die Kinderbetreuung übernehmen konnte.

Als der Angeklagte 13 Jahre alt war, starb sein Vater und die wirtschaftliche Lage der Familie verschlechterte sich rapide. Zudem begann der Angeklagte, Marihuana und Alkohol zu konsumieren, worunter seine schulischen Leistungen erheblich litten. Mit Mühe gelang es ihm, einen Abschluss zu erwerben und anschließend eine Malerlehre zu absolvieren. Zwar arbeitete er einige Zeit in diesem Beruf und verdiente auch genug, um sich selbst zu finanzieren. In den folgenden Jahren gewann der Drogenkonsum jedoch zunehmend Kontrolle über den Angeklagten, sodass sein Leben immer weiter aus den Fugen geriet. Schon im Alter von 17 Jahren griff er neben Marihuana und Alkohol auch zu Heroin und Kokain und wurde schließlich stark abhängig von diesen Substanzen. Seinen Pflichtdienst in den spanischen Streitkräften musste er wegen des Rauschgiftkonsums bereits nach vier Monaten beenden und fand letztlich nie wieder in ein geregeltes Erwerbsleben. Allenfalls kam er noch an schlecht bezahlte Gelegenheitsarbeiten, mit denen er sich notdürftig über Wasser halten konnte. Seine monatlichen Einkünfte betrugen selten mehr als 400 bis 500 EUR.

Mehrere Versuche, seinen Drogenkonsum einzustellen, schlugen fehl. Der Angeklagte absolvierte insg[…]


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